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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wer Betäubungsmittel wie Methadon konsumiert. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Methadonsubstitution Fahreignung bestehen kann, kommt nur in seltenen Fällen in Betracht und setzt besondere Einzelfallumstände voraus, wie u.a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution und die nachgewiesene Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen über mindestens ein Jahr. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls ist der Betroffene darlegungspflichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |