Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 30.08.2012: Fahrerlaubnisentziehung bei Methadonsubstitution; Voraussetzungen für einen Ausnahmefall der Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 30.08.2012 - 9 K 2149/10) hat entschieden:

   Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wer Betäubungsmittel wie Methadon konsumiert. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Methadonsubstitution Fahreignung bestehen kann, kommt nur in seltenen Fällen in Betracht und setzt besondere Einzelfallumstände voraus, wie u.a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution und die nachgewiesene Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen über mindestens ein Jahr. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls ist der Betroffene darlegungspflichtig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in beiden Verfahren jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klagen haben keinen Erfolg.

1. Die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.07.2010 gerichtete Klage - 9 K 2149/10 - ist zulässig, aber unbegründet.

Dabei legt das Gericht den Antrag zugunsten des Klägers einschränkend dahin aus, dass er sich nicht auch auf die Zwangsgeldandrohung (Ziff. III Satz 2 der Ordnungsverfügung) erstreckt. Denn insoweit wäre die Klage unzulässig, weil sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat, nachdem der Kläger seine Führerscheine am 26.07. und 23.08.2010 beim Beklagten abgegeben und damit der hierauf gerichteten Anordnung in der Ordnungsverfügung, zu deren Durchsetzung die Zwangsgeldfestsetzung erfolgte, Folge geleistet hat. Eine Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleibt in diesem Fall (§ 60 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -). Im Übrigen wäre die Klage (auch) insoweit jedenfalls unbegründet. Darauf ist zurück zu kommen.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet jedenfalls an keinen Rechtsfehlern, die ihre Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtfertigen würden.

Dass und aus welchen Gründen dies der Fall ist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.10.2010 - 9 L 452/10 - dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat dem im Klageverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt.

Es bleibt vielmehr dabei, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - verpflichtet war, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen (Ziff. I der Ordnungsverfügung), weil dieser wegen Konsums von Methadon, einem Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise gleichwohl, d.h. trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, bestehen nicht.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen ausweislich Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 nur für den Regelfall gelten. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in Fällen von Methadonsubstitution im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann. Hintergrund sind zahlreiche Studien, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass mit Methadon substituierte Patienten unter Umständen keine signifikanten Verschlechterungen in den fahrrelevanten psychophysischen Leistungen aufweisen können.

Das kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, setzt ein positive Beurteilung der Fahreignung das Vorliegen besondere Einzelfallumstände voraus, die eine solche Annahme rechtfertigen. Nach den Begutachtungsleitlinien gehören dazu unter anderem eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

Vgl. zur Heranziehung dieser Kriterien etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2003 - 19 B 736/03 -, juris, Rn. 4; vom 10.03.2004 - 19 B 236/04 -; vom 03.06.2009 - 16 B 561/09 -; vom 07.07.2009 - 16 B 795/09 -.

Danach scheitert das Vorliegen eines Ausnahmefalls hier jedenfalls am Fehlen einer durch regelmäßige und zufällige Kontrollen nachgewiesen Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen über mindestens ein Jahr. Der Kläger hat - nur - eine einzige ärztliche Bescheinigung über eine am 16.07.2010 vorgenommene Urinuntersuchung - nur - auf Opiate vorgelegt, die negativ verlief. Abgesehen davon hat der Kläger den polizeilich festgestellten Kontakt zur örtlichen Drogenszene nicht substantiiert in Frage gestellt oder erklären können. Seine Berufung, es habe sich lediglich um einen "zufälligen" Kontakt gehandelt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er dort mehrfach angetroffen wurde, nicht glaubhaft.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte von der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls einer trotz Methadonsubstitution bestehenden Fahreignung ist der Betroffene darlegungspflichtig. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das gegen deren Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, angerufene Gerichte sind gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob ein Ausnahmefall vorliegt.

Ist danach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, ist auch die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig, ebenso die hierzu ergangene - zwischenzeitlich freilich ohnehin erledigte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR (Ziff. III der Ordnungsverfügung). Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV bzw. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenfestsetzung (Ziff. IV der Ordnungsverfügung) auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebührentarifnummer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Auch die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 gerichtete Klage - 9 K 2247/10 - hat keinen Erfolg.

Auch insoweit hat der Kläger (unbedingt) Klage erhoben. Zwar enthält der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2010 unter Nr. 1 zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, und der sodann unter Nr. 2 enthaltene Sachantrag ist "nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe" angekündigt. Daraus lässt sich freilich aus verständiger Empfängersicht weder schließen, dass die Klage unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhoben sein sollte, noch dass lediglich ein der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs dienender Entwurf einer künftigen Klage übersandt werden sollte.

Vgl. zu den insoweit grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22 = juris, Rn. 8.

Denn sowohl Prozesskostenhilfegesuch als auch der Sachantrag finden sich in einem einheitlichen, mit "Klage" überschriebenen Schriftsatz. Auch aus der den Anträgen vorangestellten einleitenden Formulierung geht der Wille zur (unbedingten) Klageerhebung eindeutig hervor ("erhebe ich Klage").

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Dass und aus welchen Gründen dies der Fall ist, hat die Kammer in ihrem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ablehnenden Beschluss vom 03.07.2012 im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die dort im Hinblick auf die Festsetzung des Zwangsgeldes angestellten Erwägungen sinngemäß auch für die in dem - insgesamt angefochtenen - Bescheid zugleich verfügte Androhung einer Einziehung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gelten, die - bei der Einziehung handelt es sich um Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der nicht vertretbaren Handlung der Ablieferung des Führerscheins - ihre rechtliche Grundlage in §§ 63, 69 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 62 VwVG NRW fand.

Die Klagen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Rechtsmittelbelehrung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 647) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

X.

Ferner erging folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird im Verfahren 9 K 2149/10 auf 10.000 EUR und im Verfahren 9 K 2247/10 auf 615,95 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

In dem die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffenden Verfahren 9 K 2149/10 ist der doppelte gesetzliche Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

In dem Verfahren 9 K 2247/10 beträgt der Streitwert 615,95 EUR. Dies entspricht der Summe aus dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR, der Kostenforderung in Höhe von 3,45 EUR sowie eines Betrages für die Androhung unmittelbaren Zwangs, den die Kammer in Ausübung des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens unter Orientierung an der Empfehlung der Nr. 1.6.1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 312,50 EUR beziffert. Nach der vorgenannten Empfehlung beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die andere Vollstreckungsmaßnahmen als die Festsetzung von Zwangsgeld oder Kosten einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, bei einer Androhung die Hälfte dieses Betrages. Als "Streitwert der Hauptsache" legt die Kammer dabei die Hälfte des Streitwerts eines Klageverfahrens zugrunde, das den Entzug der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die dem herauszugebenden Führerschein zugrunde liegt. Danach ergibt sich hier, weil es nur noch um die Herausgabe des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung ging, ein Betrag von 312,50 EUR (= 5.000 EUR x 1/2 x 1/4 x 1/2).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2012/9_K_2149_10urteil20120830.html - DE:VGMI:2012:0830.9K2149.10.00

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