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Für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs zu einer Sondernutzung bedarf es nicht der Prüfung, ob eine (beabsichtigte) Nutzung den Gemeingebrauch Dritter stört. Diese Prüfung ist vielmehr Teil der Ermessensausübung bei der Entscheidung, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird. (Leitsätze des Gerichts) |