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Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen für ein Gutachten kann gem. §§ 634 Nr. 3, 638 bzw. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB auf null gemindert werden, wenn das erstellte Gutachten unbrauchbar ist. Ein Gutachten ist unbrauchbar, wenn es gravierende Fehler bei der Feststellung des Schadens und der Ermittlung der Reparaturkosten aufweist, die es als Abrechnungsgrundlage ungeeignet machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |