Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamm v. 23.08.2012: Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens wegen gravierender Fehler in der Schadenskalkulation und Minderung des Honorars




Das Amtsgericht Hamm (Urteil vom 23.08.2012 - 16 C 455/11) hat entschieden:

   Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen für ein Gutachten kann gem. §§ 634 Nr. 3, 638 bzw. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB auf null gemindert werden, wenn das erstellte Gutachten unbrauchbar ist. Ein Gutachten ist unbrauchbar, wenn es gravierende Fehler bei der Feststellung des Schadens und der Ermittlung der Reparaturkosten aufweist, die es als Abrechnungsgrundlage ungeeignet machen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten
und
Selbstaendiges Beweisverfahren

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.249,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage im Wesentlichen begründet.

Der Kläger kann für sein Gutachten vom 11.05.2011 keine Vergütung verlangen. Wie erörtert handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Beklagte hat den Vergütungsanspruch des Klägers gem. §§ 634 Nr. 3, 638 bzw. 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu Recht auf null gemindert. Denn das erstellte Gutachten war unbrauchbar. Es sollte dazu dienen, den Unfallschaden des Beklagten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners abzurechnen. Das setzte voraus, dass der Schaden richtig festgestellt und die Kosten nachvollziehbar ermittelt waren. Das war nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen W, das in dem selbständigen Beweisverfahren 17 H 6/11 AG Hamm, in dem dem Kläger der Streit verkündet worden war, eingeholt worden ist, nicht der Fall.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen W hatte der Kläger in seiner Kalkulation der Reparaturkosten die Erneuerung von Teilen vorgesehen, über die das Fahrzeug des Beklagten gar nicht verfügte und Reparaturmaßnahmen vorgesehen für Teile, die nicht beschädigt waren. Insbesondere waren Reparaturpositionen zur Beseitigung eines Heckschadens nicht erforderlich, insbesondere der Aus- und Einbau des hinteren Kennzeichens sowie beider Kennzeichenleuchten. Die Heckklappe befindet sich nicht im Schadenbereich und wurde auch nicht angestoßen. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen hinteren Aufprallträger, der im Gutachten des Klägers zur Erneuerung vorgesehen wurde. Auch ein Austausch des hinteren Stoßfängers war zur ordnungsgemäßen Reparatur nicht erforderlich. Der Längsträger hinten links und der "E-Satz" des Fahrzeugs waren unbeschädigt, so dass auch in diesem Bereich Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich waren. Da Lackierarbeiten am hinteren Längsträger nicht erforderlich waren, waren auch die von dem Kläger ermittelten Lackierkosten zu hoch.

Dieses Ergebnis des Beweisverfahrens stellt der Kläger gar nicht in Abrede. Er beruft sich lediglich darauf, dass ihm die besseren Erkenntnisse der Sachverständigen in dem Beweisverfahren nicht möglich gewesen seien, weil er das Fahrzeug in "unzerlegtem" Zustand besichtigt habe. Diese Argumentation ist aber nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger das Fahrzeug lediglich äußerlich und in "unzerlegtem" Zustand untersucht hat, konnte er seinem Gutachten lediglich die von außen erkennbaren Beschädigungen zugrunde legen. Positionen, deren Beschädigung er bei der Besichtigung gar nicht erkennen konnte, mussten dabei außer Betracht bleiben. Auf keinen Fall durfte er "auf Verdacht" der Schadenskalkulation die Reparatur und Erneuerung von Teilen zugrunde legen, deren Beschädigung er gar nicht feststellen konnte bzw. festgestellt hatte. Er hätte deshalb bei der Beurteilung des Schadensausmasses allenfalls auf ein zu geringes Ausmaß kommen können, nicht aber die Erneuerungs- bzw. Reparaturbedürftigkeit nicht beschädigter Teile feststellen können. Dem entspricht auch, dass der Kläger auf Seite 3 seines Gutachtens ausdrücklich erklärt, dem Gutachten lägen die "erkennbaren" Schäden zugrunde. Der gleichzeitig erklärte Vorbehalt bezog sich auf (nicht erkennbare) "weitere" unfallbedingte Schäden. Das hat mit der hier maßgeblichen Frage, dass der Kläger in erheblichem Umfang Schäden "als erkennbar" zugrundegelegt hat, die gar nicht vorhanden waren, nichts zu tun. Darüber hinaus hat die E ihre nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens realistische Kalkulation aufgrund desselben "unzerlegten" Zustandes vorgenommen. Darauf weist der Kläger selbst hin. Die zwischenzeitliche Benutzung des Fahrzeugs ist ersichtlich ohne Bedeutung für diese Kalkulation; ebenso eine ggfs. weitere Beschädigung. Denn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass Schäden durch die Benutzung verschwinden, die vorher vorhanden waren. Der Kläger hat auch gar nicht konkret dargelegt, welche Schäden er wie festgestellt (und fotografisch dokumentiert) hat, die in dem Beweisverfahren als nicht vorhanden bezeichnet worden sind.

Nach dem Gutachten der E beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.217,47 € (inklusive Mehrwertsteuer). Dagegen hatte der Kläger Kosten in Höhe von 2.197,47 € (inklusive Mehrwertsteuer) kalkuliert. Damit lagen die von dem Kläger ermittelten Kosten etwa 80 % über den tatsächlich erforderlichen. Angesichts dieser gravierenden Fehlkalkulation, der eine in erheblichem Umfang fehlerhafte Feststellung der vorhandenen Beschädigungen zugrunde lag, war das Gutachten insgesamt unbrauchbar und als Abrechnungsgrundlage für den eingetretenen Schaden nicht geeignet. Dem Beklagten stand das Recht zur Minderung zu, sei es gem. § 638 BGB, sei es als Freistellungsanspruch gem. §§ 280, 281 BGB.

Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen vor. Der Kläger ist von dem Beklagten bzw. in dessen Namen aufgefordert worden, zu dem Gutachten der E und den dort aufgeführten Abweichungen zu seinem Gutachten Stellung zu nehmen. So hatte es der Kläger in der Klageschrift selbst vorgetragen. Er habe unter Hinweis darauf, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, auf dem vorgelegten Schriftstück handschriftliche Notizen erstellt und dem Beklagten (bzw. wohl dessen Vertreter) im Übrigen mitgeteilt, dass er keinesfalls zu einer umfassenden Stellungnahme ohne Vergütung bereit sei. Zwar hat er nachträglich behauptet, der Beklagte habe ihm lediglich handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt und ein neues Gutachten verlangt. In der mündlichen Verhandlung hat er aber eingeräumt, dass ihm doch jedenfalls die beiden letzten Seiten des E-Gutachtens vorgelegt worden sind und er daraufhin handschriftlich Kostenpositionen aufgestellt habe (was wiederum zu seinem Vorbringen in der Klageschrift passt). Der Beklagte musste angesichts seiner Weigerung, eine ausführlichere Stellungnahme ohne Vergütung abzugeben, davon ausgehen, dass der Kläger zu einer weiteren Überprüfung und eventuellen Nachbesserung seines Gutachtens nicht bereit war, so dass eine erneute Fristsetzung entbehrlich war.

Darüber hinaus hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2012 vorgetragen, dass er dem Kläger das E-Gutachten mit anwaltlichem Schreiben und der Aufforderung zur Stellungnahme am 21.07.2011 zur Verfügung gestellt habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Zugang dieser Aufforderung und des Gutachtens bestritten. Das ist unter Berücksichtigung seines vorhergehenden Vorbringens unglaubhaft, ohnehin verspätet, aber aus den oben genannten Gründen auch unerheblich.

Hinzu kommt, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den Kläger mit dem abweichenden Gutachten der Dekra konfrontiert hat, für den Beklagten noch gar nicht erkennbar war, dass das Gutachten des Klägers überhaupt falsch und damit mangelhaft war. Vielmehr bestand erkennbar auch die realistische Möglichkeit, dass das Gutachten der E fehlerhaft war, so dass der Beklagte noch gar keine Veranlassung hatte, dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nachdem sich erst im selbständigen Beweisverfahren herausgestellt hatte, dass das Gutachten des Klägers tatsächlich mangelhaft war und in dem von dem Versicherer eingeholten Gutachten der Dekra die Unfallschäden und die Reparaturkosten zutreffend ermittelt worden waren, stand als Ergebnis dieses Gutachtens auch fest, auf welcher Grundlage die Abrechnung des Verkehrsunfalls erfolgen musste. Zu diesem Zeitpunkt, als für den Beklagten erstmals deutlich wurde, dass das Gutachten des Klägers mangelhaft war, war eine Nachbesserung daher überflüssig und nutzlos, so dass eine nachträgliche Fristsetzung zu diesem Zeitpunkt sinnlos war.

Der Kläger ist auch verpflichtet, dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsschutzversicherers die Kosten des Beweisverfahrens zu ersetzen.

Es handelt sich nicht um Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO. Es fehlt an der erforderlichen Parteiidentität (BGH NJW-RR 2006, 810). Dass dem Kläger in dem Beweisverfahren der Streit verkündet worden war, reicht nicht aus.

Der Kläger ist gem. §§ 280, 281 BGB verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen. Sie sind verursacht worden durch seine - wie oben ausgeführt - vorwerfbar fehlerhafte Begutachtung und die darauf beruhende Notwendigkeit der Klärung, ob dem Beklagten gegen die Versicherung des Schädigers ein Schadensersatzanspruch in der von dem Kläger ermittelten Schadenshöhe zustand. Die Durchführung des Beweisverfahrens war dazu ein geeignetes Mittel. Für die dadurch entstandenen Kosten muss der Kläger aufkommen. Anhaltspunkte für ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Beklagten sind nicht ersichtlich.

Für das selbständige Beweisverfahren sind folgende Kosten entstanden:

Gerichtskosten: 65,00 €

Sachverständigenkosten: 998,61 €

Anwaltskosten: 186,24 €

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1.249,85 €

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 ff. BGB, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.725,93 € (Klage: 474,69 €; Widerklage: 1.251,24 €)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_hamm/j2012/16_C_455_11_Urteil_20120823.html - DE:AGHAM:2012:0823.16C455.11.00

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