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Selbständiges Beweisverfahren - Beweissicherungsverfahren

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Urkundenbeweis

Selbständiges Beweisverfahren - Beweissicherungsverfahren

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Allgemeines:


KG Berlin v. 10.04.2013:
Die Anordnung einer Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen gegenüber einer Partei oder Dritten kommt im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO jedenfalls nur dann in Betracht, wenn diese Urkunden oder Unterlagen für die Begutachtung durch den Sachverständigen erforderlich sind.

OLG Hamm v. 21.01.2022:
  1.  Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben.

  2.  Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien - als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens - hinreichend geklärt werden kann.

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