|
Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen hat dies die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |