Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.08.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen (Kokain)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.08.2012 - 7 K 1804/12) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen hat dies die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu Recht entzogen, was gemäß Satz 2 des § 3 Abs. 1 StVG und § 48 Abs. 5 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen die Wirkung der Aberkennung des Rechts hat, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Der Kläger hat sich als Konsument harter Drogen (Kokain) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 23. April 2012 in dem zugehörigen Eilverfahren - 7 L 429/12 - verwiesen. Die Behauptung des Klägers, kein Kokain konsumiert zu haben, wird durch das Ergebnis des Gutachtens widerlegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten falsch sein könnte, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der Gebühren und Auslagen sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_1804_12urteil20120822.html - DE:VGGE:2012:0822.7K1804.12.00

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