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Die Haftung des Frachtführers nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, wenn der Verlust des Gutes nicht durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten (Absenders oder Empfängers) verursacht wurde. Weder trifft den Absender eine Verpflichtung, den Frachtführer ungefragt auf die Notwendigkeit eines Konvoivertrages bei Einreise nach Weißrussland für einen Alkoholtransport hinzuweisen, noch liegt ein Verschulden vor, wenn die Beschlagnahme des Gutes allein auf dem Fahren ohne den erforderlichen Konvoivertrag und die notwendige Konvoibegleitung beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |