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Die Stundung der Verfahrenskosten für ein Insolvenzverfahren ist zu versagen, wenn der Schuldner offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangen kann, weil wesentliche Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Dies ist der Fall bei einer Forderung, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 248b StGB (Schwarzfahrt) beruht, da der Vorsatz sich lediglich auf die Verletzung des geschützten Rechts oder des Schutzgesetzes beziehen muss und nicht auf den eingetretenen Schaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |