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Ein Geschädigter muss sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese gleichwertig und mühelos zugänglich ist und keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen. Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde und die günstigeren Konditionen des Alternativbetriebs auf marktüblichen Preisen und nicht auf Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |