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Das Landgericht Düsseldorf hat einen Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen dem vertraglich vereinbarten Restwert und dem tatsächlich erzielten Gebrauchtwagenerlös bejaht, da der Leasingnehmer diesen Ausgleich vertraglich garantiert hatte. Ferner wurde ein Entgelt für die verspätete Rückgabe des Leasingfahrzeugs zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |