Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 01.08.2012: Haftungsverteilung bei gleichzeitigem Fahrstreifenwechsel und unaufklärbarem Verschulden




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 01.08.2012 - 21 O 361/10) hat entschieden:

   Kommt es zu einem gleichzeitigen Fahrstreifenwechsel zweier Fahrzeuge in den mittleren Fahrstreifen, wobei sich nicht nachweisen lässt, dass das jeweilige Fahrmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers bereits erkennbar war, so ist ein Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer nicht feststellbar. Die Abwägung der beiderseitigen Anteile gemäß § 17 Abs. 3 StVG führt zu einer Schadensteilung, da die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge als gleich groß anzusehen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin 4.001,81 € (in Worten: viertausendeins 81/100 Euro) und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 €, beides nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG die Hälfte der ihr entstandenen Schäden verlangen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Zeuge C angegeben, dass er weit vor der Unfallstelle vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt sei. Sodann habe er ausschließlich den mittleren Fahrstreifen benutzt. Der Unfallgegner sei vom linken Fahrstreifen herüber gekommen und habe sein Fahrzeug gerammt.

Die Zeugin A, Beifahrerin bei dem Zeugen C, hat bestätigt, dass dieser die mittleren Fahrstreifen benutzt habe. Auf einen vorangegangenen Fahrstreifenwechsel könne sie sich nicht erinnern.

Der Zeuge C2, Fahrer des Pkw Ford, hat bekundet, dass er immer den mittleren Fahrstreifen benutzt habe. Das klägerische Fahrzeug sei aus dem rechten Fahrstreifen gekommen und habe ihn gerammt.

Der Zeuge T hat bekundet, er selber habe immer den äußerst linken Fahrstreifen benutzt, zuvor sei der Pkw Ford hinter ihm im linken Fahrstreifen gewesen. Sodann habe er auf dieses Fahrzeug nicht mehr geachtet. Das klägerische Fahrzeug habe er nicht wahrgenommen.

Bei diesem uneinheitlichen Bild der Zeugenaussagen kam dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen T2 besondere Bedeutung zu. Der Sachverständige hat den Unfall zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt. Ausgangspunkt seiner Beurteilung war der ungewöhnliche Kollisionswinkel von etwa 17 Grad zwischen dem Pkw Ford und dem Pkw Chrysler. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass ein so großer Kollisionswinkel nicht erreicht werden kann, wenn lediglich ein Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel ausführt. Bei einer Spurwechselbreite von 3,2 m ergibt sich bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h ein maximal erreichbarer Kollisionswinkel von 7,5 Grad. Legt man entsprechend der Angaben der Unfallbeteiligten eine geringere Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 km/h zugrunde, so ist der Kollisionswinkel von 17 Grad auch bei dem niedrigeren Geschwindigkeitsniveau nicht erreichbar. Unterstellt man, dass lediglich ein Fahrzeug wechselt, so ist ein Schwerpunktversatz dieses Fahrzeuges von 1,5 m zur Seite erforderlich. Ein solcher Schwerpunktversatz ist nur unter absolutem Verreißen der Lenkung mit einer sehr hohen Querbeschleunigung erreichbar. Führt man diese Fahrbewegung mit einer als normal empfundenen Querbeschleunigung durch, wäre ein seitlicher Versatz von etwa 7,5 m erforderlich, der im vorliegenden Fall gar nicht zur Verfügung stand.

Der Sachverständige hat ein weiteres Argument herausgearbeitet, das das Gericht überzeugt hat. Unterstellt man einen alleinigen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeuges, so hätte der Zeuge C2 den Entschluss zum Fahrstreifenwechsel nach rechts getroffen, als das Klägerfahrzeug etwa 8 m schräg rechts vor ihm war. Das Klägerfahrzeug war für den Zeugen C2 im Moment des hypothetischen Entschlusses vollständig sichtbar. Ein gleichwohl getroffener Entschluss setzt voraus, dass die Kollision absichtlich gesucht wurde, hierfür gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt.

Nachdem sich herausgestellt hat, dass ein alleiniger Fahrstreifenwechsel durch den Beklagten zu 1.) nicht nachweisbar ist, hat der Sachverständige die Möglichkeit untersucht, dass der Fahrstreifenwechsel von beiden Fahrzeugen etwa zur gleichen Zeit vorgenommen worden ist. Es ergab sich dabei eine geschlossene Lösung, d. h. es erklärt sich so der große Kollisionswinkel von etwa 17 Grad und zudem lässt sich aus den weg-/zeitmäßigen Zusammenhängen herleiten, dass beide Fahrzeugführer etwa zur gleichen Zeit zum Fahrstreifenwechsel in den mittleren Fahrstreifen angesetzt haben, wo sich die Kollision ereignete.

Das Gericht geht daher davon aus, dass es zu einem gleichzeitigen Fahrstreifenwechsel beider Fahrzeugführer in den mittleren Fahrstreifen gekommen ist. Es lässt sich dabei nicht der Nachweis führen, dass das jeweilige Fahrmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers bereits erkennbar war.

Bei der Abwägung ist daher zugrunde zu legen, dass jeder Fahrzeugführer seinen Entschluss zum Fahrstreifenwechsel gefasst hat, als der jeweils andere Fahrstreifenwechsel noch nicht erkennbar war. Somit lässt sich ein Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer nicht feststellen.

Die gemäß § 17 Abs. 3 StPO vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Anteile umfasst die jeweiligen Betriebsgefahren. Beide sind gleich groß, denn aus vergleichbaren Situationen heraus setzten beide Fahrzeugführer jeweils zum Wechsel in den mittleren Fahrstreifen an. Eine Schadensteilung ist unter diesen Umständen geboten.

Der Kläger kann daher die Hälfte der Reparaturkosten in Höhe von 7.040,90 € und die Hälfte der Gutachterkosten von 937,72 € verlangen. Zudem steht ihm eine Schadenspauschale von 12,50 € zu.

Die vorgerichtlichen Kosten bestimmen sich nach einer 1,3-Gebühr mit einem Gegenstandswert in Höhe der Urteilssumme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2012/21_O_361_10_Urteil_20120801.html - DE:LGDO:2012:0801.21O361.10.00

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