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Kommt es zu einem gleichzeitigen Fahrstreifenwechsel zweier Fahrzeuge in den mittleren Fahrstreifen, wobei sich nicht nachweisen lässt, dass das jeweilige Fahrmanöver des anderen Verkehrsteilnehmers bereits erkennbar war, so ist ein Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer nicht feststellbar. Die Abwägung der beiderseitigen Anteile gemäß § 17 Abs. 3 StVG führt zu einer Schadensteilung, da die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge als gleich groß anzusehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |