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In einem Fall eines sog. Auffahrunfalls spricht im Allgemeinen der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder generell unaufmerksam ist. Der Auffahrende kann jedoch den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufs ergeben. Die Beweislast für die Möglichkeit eines anderen, untypischen Verlaufs trifft den Auffahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |