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Beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 9 Abs. 3 und 5 StVO im Fall eines Unfalls mit dem Gegenverkehr ein Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, dass dieser seine Sorgfaltspflichten missachtet hat; der Abbiegende haftet in der Regel allein. Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt vor, wenn das abbiegende Fahrzeug dergestalt stoppt, dass dessen Heck in die Straße ragt und der Gegenverkehr darauf vertrauen durfte, dass das Fahrzeug die Straße vollständig verlassen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |