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Die Haftung des Frachtführers für den Verlust von Transportgut ist nicht auf die Höchstbetragshaftung nach Art. 23 Abs. 3 und Abs. 7 CMR beschränkt, wenn den Frachtführer bzw. dessen Mitarbeiter ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR i.V.m. § 435 HGB trifft. Ein solches qualifiziertes Verschulden kann angenommen werden, wenn alles dafür spricht, dass das Transportgut durch einen Mitarbeiter des Frachtführers vorsätzlich entwendet wurde und der Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |