|
Einer als Internetadresse gebildeten Marke, die aus den Bestandteilen 'WWW.', einer Top Level Domain (z.B. '.de') und einer Second Level Domain besteht, kommt nicht allein wegen ihrer Einmaligkeit Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne zu. Die Second Level Domain 'dieunfallgutachter' ist nicht unterscheidungskräftig, wenn sie einen engen funktionalen Sachbezug zu den angemeldeten Dienstleistungen wie 'Unfallgutachten' aufweist und der beschreibende Aussagegehalt unmittelbar erschließbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |