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Erwirbt der Inhaber eines marokkanischen Führerscheins eine deutsche Fahrerlaubnis im Ersterteilungsverfahren und nicht im er-leichterten Verfahren nach § 31 FeV, kann die Zeit seit dem Erwerb der marokkanischen Fahrerlaubnis nur gemäß § 33 Abs. 2 FeV analog auf die Probezeit angerechnet werden. (Leitsätze des Gerichts) |