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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus, da schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ausreichend ist, die Kraftfahreignung zu verneinen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Ein extrem hoher Messwert des nachgewiesenen Amphetamins spricht zudem für einen bewussten Amphetaminkonsum des Antragstellers und widerlegt den Vortrag, lediglich unbewusst Drogen konsumiert zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |