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Die Öffentlichkeit eines Weges, dessen ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, ist nach § 60 Satz 1 StrWG NRW kraft unvordenklicher Verjährung anzunehmen, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Der Benutzungszweck eines solchen Weges ist nicht auf fußläufigen Verkehr beschränkt, sondern beinhaltet auch das Befahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |