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Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wenn er sich unberechtigt weigert, ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Eine solche Anordnung ist rechtmäßig bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, wobei auch frühere, noch nicht getilgte Alkoholstraftaten verwertbar sind und ein früheres positives Gutachten einer neuen Anordnung bei neuen Tatsachen nicht entgegensteht. Die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV stellt bei Hinweisen auf eine Alkoholproblematik eine zwingende Spezialregelung dar, unabhängig vom Punktestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |