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Erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht, auch im Hinblick auf eine fehlerhafte Abwägung, als möglich erscheinen lassen. Das Normenkontrollgericht muss widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners nicht ausblenden, sondern kann auf dessen Grundlage darüber befinden, ob ein abwägungserheblicher Belang des Antragstellers gegeben sein kann, wenn sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |