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UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen wäre, tatsächlich anfallen würden. Die Eignung eines Schadensgutachtens als Schätzgrundlage für den erforderlichen Reparaturbetrag ist erschüttert, wenn die Beklagtenseite sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt, sondern ihrerseits substantiiert unter Bezugnahme auf ein technisches Prüfgutachten vorträgt; in diesem Fall hat der Kläger den erforderlichen Reparaturbetrag zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |