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Die in dem angefochtenen Urteil titulierte Zahlungsverpflichtung ist zu reduzieren, soweit sie unter Einbezug pauschaler Aufschläge in Höhe von 10 % und 20 % auf die jeweils anhand des Schwacke-AMS ermittelten Normalmietpreise ("Grundpreise") sowie von Nebenkosten für Winterreifen ermittelt wurde. Eine weitere Reduzierung der Klageforderung hat insoweit stattzufinden, als die Klägerin im Rahmen der Berechnung der geltend gemachten Klageforderung zum Teil höhere Kostenpositionen in Ansatz bringt, als dies in den gegenüber den geschädigten Mietern erteilten Rechnungen ausgewiesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |