|
Wird dem Werkunternehmer durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall die Geltendmachung seiner Werklohnansprüche infolge unmöglich gewordener Abnahme vereitelt, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer und Besteller im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche auch den Schaden des Werkunternehmers auf Ersatz der ausgefallenen Werklohnforderung im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen. Nach erfolgter Abtretung dieser Ersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers ist es dem Werkunternehmer gleichfalls möglich, seinen eigenen Schaden aus abgetretenem Recht vom Unfallgegner ersetzt zu verlangen. Die Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB entfaltet Wirkung nur zwischen den Parteien des Werkvertrags und führt nicht zu einer Entlastung des Schädigers als Drittem. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |