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Das Aufstellen von Altkleider- und Schuh-Sammelcontainern auf öffentlichem Straßenland unterfällt nicht dem widmungsgemäßen Gemeingebrauch und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Eine solche Erlaubnis kann aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere wegen der erfahrungsgemäß bestehenden Gefahr wilder Müllablagerungen im Umfeld der Container, sowie aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt werden. Dies gilt auch, wenn die Container zwar nicht auf öffentlichem Straßenland stehen, aber von diesem aus befüllt werden müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |