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Ist der Unfallhergang in einem entscheidenden Punkt ungeklärt geblieben, weil weder ein Auffahren des Klägerfahrzeugs noch ein Rückwärtsfahren des Beklagtenfahrzeugs feststeht und beide Unfallversionen mit dem Spurenbild vereinbar sind, so ist eine hälftige Schadensteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |