Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.06.2012: Zur Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum und Anforderungen an den Nachweis unbewussten Drogenkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.06.2012 - 7 L 708/12) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums reicht nicht aus; es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.526,-- EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2732/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Deshalb kommt es vorliegend weder auf die Höhe der festgestellten Substanzwerte im Blut noch auf Feststellungen zur konkreten Fahrtüchtigkeit an; dies ist allein im Bußgeldverfahren erheblich. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift vortragen lässt, er habe keine - jedenfalls nicht bewusst - Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus.

Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller nach dem Polizeibericht Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs angegeben, "in der Nacht des 14.01.2012 Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Ein Freund hätte ihm angeboten, ein Getränk zu probieren. Nach den Angaben des Freundes seien darin Kristalle gewesen. Danach hätte er sich sehr glücklich und entspannt gefühlt." Von einem unbewussten Konsum unter unbekannten Umständen ist also ersichtlich nicht die Rede. An diesen Angaben muss sich der Antragsteller auch festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, warum seine Angaben falsch wiedergegeben sein könnten. Deshalb ist von einem bewussten Amphetaminkonsum auszugehen, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV gegeben ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Hinsichtlich der weiter streitgegenständlichen Nummern 2., 3., 5. und 6. der Ordnungsverfügung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - (juris/nrwe.de). Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung (gerundet) 1/4 der Gebühren und Auslagen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_708_12beschluss20120629.html - DE:VGGE:2012:0629.7L708.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum