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Der Betroffene hat im OWi-Verfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte bzw. vergleichbare Auskünfte (Wartungen, Reparaturen, Neueichungen) betreffend das Messgerät. Dieses Recht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht gem. §§ 147 StPO, 46 OWiG. Die Verwaltungsbehörde ist von Amts wegen zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet, wenn diese vom Betroffenen verlangt werden; eine zögerliche Sachbehandlung kommt einer Ablehnung gleich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |