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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum zu entziehen. Wenn die zur Entziehung erforderliche Punktzahl einmal erreicht ist, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im VZR für die Rechtmäßigkeit der Entziehung ohne Bedeutung. Ein nachträglich eingelegter Einspruch gegen einen Strafbefehl ist solange nicht relevant, wie diesem nicht entsprochen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |