|
Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Neulieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht gemäß § 439 Abs. 1 BGB dem Käufer zu. Die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges kann der Verkäufer nicht unter Berufung auf § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse des Käufers an der Neulieferung besteht, insbesondere aufgrund eines merkantilen Minderwerts bei einem Motorschaden an einem Neufahrzeug, selbst wenn ein werksneuer Motor eingebaut wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |