Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.06.2012: Zum Fahrerlaubnisentzug bei Konsum harter Drogen (Amphetamine und Designer-Amphetamine)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 22.06.2012 - 7 K 142/12) hat entschieden:

   Die von der Grenzwertkommission angenommenen Werte sind für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums sog. harter Drogen nicht entscheidend. Die Fahrerlaubnisverordnung geht regelmäßig davon aus, dass Konsumenten sog. harter Drogen die notwendige Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht vornehmen können und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Steht die Ungeeignetheit aufgrund des nachgewiesenen Konsums harter Drogen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Weiter verweist die Kammer auf die Begründung ihres Beschlusses vom 24. Januar 2012 zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bereits dort hat die Kammer dargelegt, dass die von der Grenzwertkommission angenommenen Werte, die in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zugrundegelegt werden, für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums sog. harter Drogen nicht entscheidend sind. Die Fahrerlaubnisverordnung geht regelmäßig davon aus, dass Konsumenten sog. harter Drogen die notwendige Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht vornehmen können und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger mit Amphetamin und verschiedenen Designer-Amphetaminen eine Drogenmischung zu sich genommen hat.

Steht die Ungeeignetheit des Klägers aufgrund des nachgewiesenen Konsums sog. harter Drogen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_142_12urteil20120622.html - DE:VGGE:2012:0622.7K142.12.00

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