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Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub überwiegt, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt, können eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |