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Die Ausnahmegenehmigung von einem Fahrverbot in der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV setzt bei der Prüfung, ob dem Halter des Kraftfahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, eine fahrtzweckbezogene Betrachtungsweise voraus. Stehen für einen bestimmten Fahrtzweck (z.B. soziale Hilfsdienste) keine umweltzonenkompatiblen Fahrzeuge zur Verfügung, ist die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |