Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.06.2012: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken auf einem Gehweg und der Pflicht zur Halterbenachrichtigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.06.2012 - 20 K 4466/11) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme bei Parken auf einem Gehweg setzt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus, welche bei einem Verstoß gegen § 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2 StVO und einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges gegeben ist. Ein Gehweg ist ein für Fußgänger eingerichteter und bestimmter, von der Fahrbahn räumlich getrennter und äußerlich erkennbarer Weg. Eine Verpflichtung zur Halterbenachrichtigung vor der Abschleppmaßnahme besteht grundsätzlich nicht, da ungewisse Erfolgsaussichten und Verzögerungen entgegenstehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelas-sen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch die rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen Bedenken.

Zunächst war die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers für die Anordnung der Abschleppmaßnahme gemäß §§ 1, 24 OBG NRW i.V.m. § 43 PolG NRW zuständig. Für eine Zuständigkeit der Polizei gemäß § 1 PolG NRW bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörde: Urteil der Kammer vom 28.01.2012 - 20 K 6419/08 -.

Auch die weiteren Voraussetzungen für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften liegen vor. Namentlich lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden konnte, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da das Fahrzeug auf einem Gehweg geparkt war.

Dabei steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seinen PKW an der fraglichen Stelle am 14.04.2011 in der Zeit vom 11.43 Uhr bis 12.06 Uhr geparkt hatte. Dies ergibt sich aus den Angaben im Sicherstellungsprotokoll in Verbindung mit den vorhandenen Lichtbildern und ist auch vom Kläger in seinen von ihm persönlich verfassten Stellungnahmen an die Beklagte eingeräumt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies erstmals in seinem Schriftsatz vom 05.09.2011 ohne nähere Erläuterungen bestreitet, ist diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung in jeder Hinsicht unsubstantiiert und musste das Gericht dem nicht weiter nachgehen. Der Prozessbevollmächtigte des Kägers ist auf diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung auch nicht zurückgekommen.

Bei dem "Untergrund", auf dem das Fahrzeug geparkt war, handelt es sich auch um einen Gehweg. Bei einem Gehweg handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein, sonstige Trennlinie oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist.

Dies ist hier der Fall: Dass es sich bei der von der Fahrbahn durch eine Bordsteinkante abgesetzten Fläche um einen Gehweg handelt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ohne weiteres aus den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos von der Örtlichkeit. Festzustellen ist neben dem Vorhandensein einer Bordsteinkante eine durch unterschiedliche Pflasterung hervorgehobene Trennlinie. Die Eigenschaft des asphaltierten Weges als Gehweg wird auch an dessen weiteren Verlauf deutlich, in dem die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehwegbereich durch einen breiten Grünstreifen erfolgt. Für den Charakter als Gehweg ist es unschädlich, dass in dem Bereich zwischen gepflasterter Trennlinie und Grünstreifen wegen des schrägen Verlaufs des Weges ein Stück nicht asphaltiertes Gelände in Form eines spitzen Dreiecks liegt. Im Gegenteil tritt dadurch der Verlauf und einheitliche Charakter des Gehweges besonders hervor. Einer Ausschilderung des Gehweges bedurfte es nicht.

Die Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig.

Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verkehrsverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite kann aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.

Hier bestand gemessen an diesen Kriterien nach Aktenlage jedenfalls eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges, da dieser durch den PKW des Klägers vollständig verstellt war. Es lag daher auch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dergestalt vor, dass insbesondere ein Begegnungsverkehr von Fußgängern und/oder Kinderwagen und Rollstuhlfahrern nicht möglich war. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob gerade die auf dem Lichtbild Bl. 4 des Verwaltungsvorganges erkennbare Fußgängergruppe mit mehreren Kindern und einem Bollerwagen wegen des klägerischen PKW auf die Fahrbahn ausgewichen war oder aber erst hinter dem PKW aus dem Wald auf den Gehweg gelangte. In jedem Fall dokumentiert das Foto die erhebliche Funktionsbeeinträchtigung und die für Fußgänger bestehende Notwendigkeit, ggfs. auf die Fahrbahn auszuweichen.

Eine Verpflichtung zu einer Halterbenachrichtigung bestand nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der Obergerichte nicht. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Soweit die Beklagte üblicherweise den Versuch einer Halterbenachrichtigung dennoch unternimmt, handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung, deren Fehlschlag im Einzelfall grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten geht,

und die auch nicht zu einer entsprechenden Selbstbindung der Beklagten führt. Zudem ist dem Gericht eine entsprechende Praxis der Beklagten ohnehin nur bezogen auf Kölner Kennzeichen bekannt, nicht aber bezogen auf auswärtige Kennzeichen wie dem des Klägers, bei denen die Erfolgsmöglichkeit von vorneherein noch weiter reduziert sind.

Anhaltspunkte für ein "übereiltes" Handeln der Außendienstmitarbeiter der Beklagten gibt es im Übrigen nicht. Insbesondere hätte der Kläger - seinen Vortrag, dass er seinen PKW von seinem Büro aus die ganze Zeit im Blick gehabt habe, unterstellt - genügend Zeit gehabt, vor Ort zu erscheinen. Denn nach dem Sicherstellungsprotokoll vergingen 10 Minuten von der Feststellung des Verkehrsverstoßes bis zur Beauftragung des Abschleppunternehmens.

Die Gebührenerhebung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Kosten beruhen auf der von dem beauftragten Abschleppunternehmen erteilten Rechnung, gegen deren Richtigkeit Einwendungen weder erhoben noch sonst ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2012/20_K_4466_11urteil20120614.html - DE:VGK:2012:0614.20K4466.11.00

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