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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme bei Parken auf einem Gehweg setzt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus, welche bei einem Verstoß gegen § 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2 StVO und einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges gegeben ist. Ein Gehweg ist ein für Fußgänger eingerichteter und bestimmter, von der Fahrbahn räumlich getrennter und äußerlich erkennbarer Weg. Eine Verpflichtung zur Halterbenachrichtigung vor der Abschleppmaßnahme besteht grundsätzlich nicht, da ungewisse Erfolgsaussichten und Verzögerungen entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |