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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 8,3 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Der Konsum von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Eine bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Drogenkonsums (z.B. durch ein 'falsches Glas') ist nicht ausreichend, um den Nachweis des Amphetaminkonsums in Frage zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |