Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.06.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum und Amphetamin-Nachweis; Zurückweisung der 'falsches Glas'-Verteidigung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 11.06.2012 - 7 L 664/12) hat entschieden:

   Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 8,3 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Der Konsum von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Eine bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Drogenkonsums (z.B. durch ein 'falsches Glas') ist nicht ausreichend, um den Nachweis des Amphetaminkonsums in Frage zu stellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Regelmaessiger Konsum von Cannabis

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2572/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2012 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 5. März 2012 gegen 0.30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 11. April 2012 festgestellte THC-Wert von 8,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

Ob dem Antragsteller - wie dieser vorträgt - nicht bewusst war, dass er noch unter Drogeneinfluss stand, ist unerheblich.

Die gemessene THC-Konzentration für die am Tattag um 1.40 Uhr entnommene Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

Der für die Nacht vom 3. auf den 4. März eingeräumte Cannabiskonsum kann somit nicht ursächlich für den nachgewiesenen THC-Wert am Morgen des 5. März 2012 gewesen sein. Der Antragsteller muss entweder auch am Tattag oder ohnehin (mindestens) wiederholt Cannabis konsumiert haben.

Darüber hinaus hat sich bei der Untersuchung der Blutprobe auch ergeben, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt (Designer-) Amphetamine konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift und im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 vortragen lässt, er habe kein "Speed" konsumiert, könne aber nicht ausschließen, dass er in dem Club in N. , wo er sich mit Freunden aufgehalten habe, "das falsche Glas" erwischt habe, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so wäre ihm eine solche Einnahme nicht zuzurechnen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus.

Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Der dargelegte Vortrag, möglicherweise versehentlich ein fremdes Getränk mit Drogen konsumiert zu haben, wie er zunehmend in gerichtlichen Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, ist lebensfremd.

Vgl. z.B. bei ähnlichem Vortrag die Beschlüsse der Kammer vom 19. Januar 2012 - 7 L 1416/11 -, vom 6. Oktober 2011 - 7 L 1024/11 -, vom 28. September 2011 - 7 L 921/11 - und vom 24. August 2011 - 7 L 833 -, jeweils nrwe.de

Er ist rein spekulativ und wird durch keine nachprüfbaren Fakten gestützt. Die Kammer legt die Darstellung des Antragstellers daher als bloße Mutmaßung und damit als Schutzbehauptung nicht zugrunde.

Weder die beim Antragsteller vorliegende Krankheit einer Mukoviszidose noch der Umstand, dass er als Auszubildender für den Beruf Rettungsassistent mit den Gefahren sog. harter Drogen vertraut ist, sind geeignet, den forensisch gesicherten Nachweis des Amphetaminkonsums in Frage zu stellen. Die Kammer geht mangels jedweder Anhaltspunkte auch nicht davon aus, dass die zahlreichen, vom Antragsteller zur Behandlung der Mukoviszidose regelmäßig eingenommenen Präparate, wie er sie im gerichtlichen Verfahren aufgelistet hat, einen verfälschenden Einfluss auf das Ergebnis der Blutuntersuchung gehabt haben könnten. Die Erkrankung ist im ärztlichen Bericht vom 5. März 2012 aufgenommen.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_664_12beschluss20120611.html - DE:VGGE:2012:0611.7L664.12.00

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