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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall sind neben Art und Schwere der Verletzung sowie Dauer und Heftigkeit der Schmerzen auch die Beeinträchtigung einer Sportausübung und eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten zu berücksichtigen. Eine teilweise Beeinträchtigung der Sportausübung und die Verstärkung einer Vorerkrankung (hier: Diabetes) durch den Unfall können anspruchsmindernd wirken, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |