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Die Verkehrssicherungspflicht für Wege erstreckt sich nur auf Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer bei zweckentsprechender Inanspruchnahme nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann; eine absolute Gefahrlosigkeit ist nicht geschuldet. Bei einem schmalen, unbefestigten Waldweg mit angrenzender Böschung ist die Gefahr eines Wegbrechens der Kante bei Betreten augenfällig und erfordert besondere Vorsicht des Benutzers. Das Betreten der Wegkante mit einem Fahrrad zwischen den Beinen ist nicht sorgfaltsgemäß, da es ein erkennbar hohes Absturzrisiko birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |