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Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgegriffen werden. Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste werden nicht durch die Fraunhofer-Erhebung, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren oder pauschale Hinweise auf günstigere Internetangebote begründet. Die Schwacke-Liste wird aufgrund ihrer engmaschigeren Einteilung als geeigneter erachtet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |