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Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten muss der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren, gleichwertigen markengebundenen Werkstatt am Ort der Reparatur zugrunde legen, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis zur teureren Werkstatt nachgewiesen wird. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig, wenn die günstigere Alternativwerkstatt diese nicht berechnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |