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Dem Kläger obliegt die volle Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht wurden. Kann ein Sachverständiger nicht sicher angeben, dass überhaupt ein Schaden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurde, insbesondere weil Vorschäden vorliegen und die Schäden nicht vollständig kompatibel sind, so kann der Kläger auch für möglicherweise unfallbedingte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn keine ausreichende Aufklärung über die Abgrenzung der Schäden erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |