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Nach § 11 Abs. 8 RVG ist die Kostenfestsetzung bei Rahmengebühren nur zulässig, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Will ein Anwalt mehr als die Mindestgebühr, muss er von Anbeginn an Gebührenklage erheben, da ihm die Kostenfestsetzung in einem solchen Fall versagt ist. Eine Anfechtung der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, die durch die Geltendmachung der Mindestgebühr erfolgt, ist rechtlich unwirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |