|
Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht, wenn im Führerschein ein deutscher Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilung eingetragen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH führt dies dazu, dass solche Führerscheine nicht anerkannt werden müssen und die ausländische Fahrerlaubnis ex tunc keine Wirksamkeit im Bundesgebiet entfaltet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |