Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.05.2012: Zur Kraftfahreignung bei Amphetaminkonsum und der Behauptung unbewussten Drogenkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.05.2012 - 7 L 602/12) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums reicht nicht aus; es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2318/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2012 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift und im Schriftsatz vom 19. April 2012 vortragen lässt, er habe keine - jedenfalls nicht bewusst - Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Hätte der Antragsteller, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße unsubstantiierte Behauptung unbewussten Konsums nicht aus.

Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen.

Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Der Antragsteller hat angegeben, am Vortag auf einer Party gewesen zu sein, auf der andere Teilnehmer auch Drogen konsumiert hätten, er aber nicht; ihm müssten offenbar vorsätzlich oder versehentlich entsprech-ende Wirkstoffe in ein Getränk gegeben worden sein. Ein solcher Vortrag, wie er zunehmend in gerichtlichen Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, ist lebensfremd.

Vgl. z.B. bei ähnlichem Vortrag die Beschlüsse der Kammer vom 19. Januar 2012 - 7 L 1416/11 -, vom 6. Oktober 2011 - 7 L 1024/11 -, vom 28. September 2011 - 7 L 921/11 - und vom 24. August 2011 - 7 L 833 -, jeweils nrwe.de

Er ist rein spekulativ und wird durch keine nachprüfbaren Fakten gestützt. Insbesondere könnten auch die angebotenen Zeugen nur bekunden, was sie selbst erlebt haben. Ein "unbewusster" Drogenkonsum wäre damit nicht beweisbar, weil selbstverständlich auch ein Drogenkonsum ohne ihre Kenntnis denkbar ist. Nach alledem legt die Kammer die Darstellung des Antragstellers als bloße Mutmaßung und damit als Schutzbehauptung nicht zugrunde.

Hinzu kommt, dass die protokollierte Angabe des Antragstellers bei der Polizeikontrolle am 15. August 2011 - "am Abend des 14.08.11 nur passive Aufnahme von Cannabis, vielleicht auch unbewusst Amphetamine" - nur verständlich sein dürfte, wenn er von einem möglichen Nachweis dieser Substanzen bei ihm ausging. Dann aber erscheint ein unbewusster Konsum noch weniger glaubhaft. So hat er auch den Bußgeldbescheid akzeptiert. Die Kammer geht deshalb von einem bewusstem Amphetaminkonsum aus, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben ist.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_L_602_12beschluss20120522.html - DE:VGGE:2012:0522.7L602.12.00

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