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Die Vollstreckbarkeitserklärung einer Geldsanktion, die in den Niederlanden auf der Grundlage einer Halterhaftung gegen eine juristische Person als Halter eines Fahrzeugs verhängt worden ist, verstößt nicht gegen den ordre public Vorbehalt in § 73 i.V.m. § 86 IRG. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene im ausländischen Verfahren die Möglichkeit hatte, einzuwenden, für den Verkehrsverstoß nicht verantwortlich zu sein, und dies gegenüber dem Bundesamt für Justiz nicht geltend gemacht hat (§ 87 b Abs. 3 Ziff. 9 IRG). Für die Vollstreckung sind ein Original oder eine Kopie des Bescheides, die keine Zweifel an der Authentizität aufkommen lässt, sowie ein im EDV-Verfahren erstellter, nicht unterschriebener Bußgeldbescheid ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |