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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die Nichteignung kann gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geschlossen werden, wenn ein rechtmäßig gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Eine solche Gutachtenanordnung ist gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zu treffen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung neu beginnenden Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |