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Die Vermutung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens setzt die Kenntnisnahme von der Gutachtenaufforderung oder zumindest eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung voraus. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Kenntnisnahme. Bei objektiven Anhaltspunkten für eine nicht ordnungsgemäße Zustellung und substantiiertem Vortrag des Adressaten kann nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |