Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.05.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14.05.2012 - 7 K 4954/11) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein ermittelter THC-Carbonsäure-Wert von 190 ng/ml regelmäßigen Cannabiskonsum belegt und der Fahrer durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.1. und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein ärztliches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann selbstverständlich auch ein auf eine Blut- oder/und Urinuntersuchung beschränktes Drogenscreening sein. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der regelmäßige Konsum von Cannabis


Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Soweit die Parteien hinsichtlich der Nummern 2. und 3. der Ordnungsverfügung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die noch anhängige zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten hinsichtlich der Nummern 1., 5. und 6. rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1.) wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da zum einen der ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 190 ng/ml belegt, dass der Kläger (damals) regelmäßig Cannabis konsumiert haben muss, und zum anderen der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.1. und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Soweit der Kläger die gutachterlichen Blutwerte ohne (sonstige körperliche) Untersuchung für unzureichend hält, kann dem nicht gefolgt werden. Ein ärztliches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann selbstverständlich auch ein auf eine Blut- oder/und Urinuntersuchung beschränktes Drogenscreening sein. Auf den weiteren Vortrag zu den Umständen des Drogenkonsums kommt es deshalb nicht an.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahreignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Nr. 5.) und der Erhebung von Auslagen (Nr. 6.) sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die noch anhängige Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch hinsichtlich des erledigten Teils sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen dürften bei Klageerhebung am 28. November 2011 die Regelungen von Nr. 2. und 3. schon erledigt gewesen sein, da der Führerschein bereits mit Einschreiben vom 15. November 2011 an den Beklagten geschickt worden ist.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/7_K_4954_11urteil20120514.html - DE:VGGE:2012:0514.7K4954.11.00

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