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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein ermittelter THC-Carbonsäure-Wert von 190 ng/ml regelmäßigen Cannabiskonsum belegt und der Fahrer durch eine Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann (vgl. Nr. 9.2.1. und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein ärztliches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann selbstverständlich auch ein auf eine Blut- oder/und Urinuntersuchung beschränktes Drogenscreening sein. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |