Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11.05.2012: Kein Anspruch auf räumlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung für Umweltzonen bei nicht plakettenfähigem Fahrzeug




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2012 - 3 K 2074/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf eine räumlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Umweltzonen für ein nicht plakettenfähiges Fahrzeug besteht nicht. Die Möglichkeit, dass ein Fahrzeug in einigen Jahren als Oldtimer anerkannt wird, begründet keinen unvorhersehbaren Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Auch das Bedürfnis zur Deckung des täglichen Bedarfs, eine problematische Parkplatzsituation oder gelegentliche Kundenbesuche für eilige EDV-Unterstützung stellen keine unvorhersehbare Härte dar, die eine Ausnahme rechtfertigen würde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Umweltzonen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Der erste Klageantrag ist zulässig, jedoch unbegründet, während der zweite Klageantrag bereits unzulässig ist.

1. Den ersten Klageantrag legt das Gericht gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung vom 23. Februar 2010 auf alle Umweltzonen (in X und Deutschland insgesamt) zu erweitern.

In dieser Form ist der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, denn das ursprüngliche - (trotz des im Verwaltungsverfahren gestellten Verlängerungsantrags bis zum 30. Juni 2013) allein auf den Genehmigungszeitraum bezogene - Verpflichtungsbegehren hat sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erledigt; im Hinblick auf die nachfolgenden Zeiträume und die hierfür erteilten (räumlich ebenfalls beschränkten) Ausnahmegenehmigungen steht dem Kläger (jedenfalls derzeit - vor Erteilung eines H-Kennzeichens) auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ohne Weiteres zur Seite.

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil die ursprüngliche Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung keinen Erfolg gehabt hätte. Denn dem Kläger stand (und steht) kein Anspruch auf eine räumlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung (zum Befahren der beiden Xer Umweltzonen sowie sonstiger Umweltzonen in Deutschland) zu (vgl. auch § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 21. Dezember 2010 Folgendes ausgeführt:

"(...) Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

a) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei - insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) - unverhältnismäßig, weil er durch sie gezwungen werde, innerhalb der Umweltzone auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen und seinen gut erhaltenen Pkw in seinem wesentlichen Gebrauch einzuschränken, obwohl er ihn im Jahre 2013 als Oldtimer anmelden und dann auch an seinem Wohnort innerhalb der Umweltzone wieder nutzen könne. Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Bestehen eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft.

Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2793).

Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können.

Einen solchen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, legt der Antragsteller mit dem Hinweis auf das Alter seines Kraftfahrzeugs und die Möglichkeit, dieses ab dem Jahre 2013 als Oldtimer weiterhin unbeschränkt nutzen zu können, nicht dar.

Im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums,

vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, § 40 Rn. 29 und 31; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 40 Rn. 29,

hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführt sind, von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV mit einer Plakette gekennzeichnet sind. In Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV werden als von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommene Kraftfahrzeuge Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) genannt, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV oder § 17 FZV führen.

Der Verordnungsgeber hat damit entschieden, eine bestimmte Gruppe älterer Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG generell auszunehmen, andere ältere Kraftfahrzeuge, die (noch) nicht unter den Oldtimerbegriff des § 2 Nr. 22 FZV fallen, hingegen nicht. Mit Blick auf diese Wertung lässt sich ein überwiegendes und unaufschiebbares privates Interesse i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV an einer Ausnahme im Einzelfall nicht daraus herleiten, ein Kraftfahrzeug werde in einigen Jahren womöglich unter die Ausnahmeregelung der Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV fallen. Bei einer solchen Situation handelt es sich nach der Systematik der 35. BImSchV gerade nicht um einen unvorhersehbaren Härtefall, der über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abgemildert werden soll. Im Interesse des angeordneten generellen Fahrverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und unabhängig von ihrem konkreten Beitrag zur Feinstaubbelastung hat der Verordnungsgeber der 35. BImSchV mögliche Vermögenseinbußen von Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten solcher Autos bewusst in Kauf genommen.

Ein anderes Verständnis würde zudem einen weiten Ausnahmebereich von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnen und damit die Zielsetzung der Norm konterkarieren, die in den Luftreinhalteplänen nach § 47 Abs. 1 BImSchG vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs umsetzen und damit (mittelbar) die Grenzwerte und Alarmschwellenwerte des EG-Luftqualitätsrechts durchsetzen zu können.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Belastung eines Bewohners einer Umweltzone, ein nicht plakettenfähiges Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone nicht benutzen zu dürfen, trotz der nicht zu verkennenden etwaigen harten Folgen grundsätzlich als zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erforderlich dar.

Vgl. Klinger, NVwZ 2007, 785 (787).

Im Fall des Antragstellers kann unter Berücksichtigung von Alter und Beschaffenheit seines Kraftfahrzeugs nichts anderes gelten.

b) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen begründen weder die Absicht des Antragstellers, das Fahrzeug zur Deckung des täglichen Bedarfs wie etwa für Einkäufe einzusetzen, noch die geltend gemachte problematische Parkplatzsituation ein überwiegendes bzw. unaufschiebbares Einzelinteresse im Sinne einer nicht vorhersehbaren Härte. Das Bedürfnis, den täglichen Lebensbedarf zu decken, unterscheidet den Antragsteller nicht erkennbar von den übrigen Bewohnern der Umweltzone mit einem nicht plakettenfähigen Fahrzeug. Ungeachtet dessen ist dieser Konflikt nicht unvorhersehbar. Den Interessen der Bewohner der Umweltzonen ist über Anlage 11.1 Ziffer III.1 des Luftreinhalteplanes Rechnung getragen worden. Nach dieser Regelung konnten den Bewohnern einer Umweltzone vom Tag ihres Inkrafttretens am 15. Februar 2009 an für ein Jahr - bis zum 14. Februar 2010 - "Bewohner-Ausnahmegenehmigungen" erteilt werden. Diese befristete Verbotsbefreiung stellt eine Übergangsregelung dar, durch die den Bewohnern ungeachtet etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt worden ist, ihr Verkehrsverhalten und ihre Nutzungsgewohnheiten an die Verkehrsverbote anzupassen.

c) Das erforderliche überwiegende und unaufschiebbare Privatinteresse i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ist auch im Hinblick auf die vorgetragenen "gelegentlichen" Kundenbesuche zur Gewährleistung einer besonders eiligen EDV-Unterstützung nicht gegeben. Darin liegt nicht zuletzt im Hinblick auf den mit der Einrichtung von Umweltzonen verfolgten Zweck, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nicht plakettenfähige Fahrzeuge aus den Umweltzonen fernzuhalten,

vgl. Klinger, NVwZ 2007, 785 (787),

keine "Sondersituation" im Sinne einer unvorhersehbaren Härte. Soweit die Kundenbesuche werktags und tagsüber stattfinden, scheidet die Annahme eines Härtefalls bereits deshalb aus, weil der Antragsteller wie jeder andere nicht ausnahmeberechtigte Arbeitnehmer und Gewerbetreibende, der beruflich veranlasste Fahrten wahrzunehmen hat, von dem Fahrverbot in der Umweltzone betroffen ist. Zu verneinen ist eine Härte auch insoweit, als der Antragsteller seine im Übrigen nicht weiter konkretisierten - Besuche in den späten Abend- oder gar Nachtstunden bzw. am Wochenende wahrnehmen sollte. In Anbetracht der überschaubaren Entfernungen innerhalb der Xer Umweltzonen ist es nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller unter Verzicht auf sein Kraftfahrzeug auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs oder eines Taxis zu verweisen, zumal für den - seltenen - Fall, dass auch diese Möglichkeiten erschöpft sein sollten, § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ausdrücklich die Befugnis der Polizei zu einer Dringlichkeitsentscheidung vorsieht.

Vgl. hierzu BR-Drs. 162/06, S. 23, abgedr. in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 35. BImSchV, § 1 Rn. 1.

(...)

e) Der weitere Einwand des Antragstellers, dass sich nach Anlage 11.1 Ziffer IV. des Luftreinhalteplans eine von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt X erteilte Ausnahmegenehmigung auf das gesamte Gebiet beider Xer Umweltzonen erstreckt, ist ebenfalls unbegründet. Ob der Luftreinhalteplan, der die nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zugelassenen Ausnahmen konkretisiert,

und als ein der Verwaltungsvorschrift vergleichbares Regelwerk,

keine weitergehenden Rechte gewährt als die ihm zugrunde liegenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV), dazu führt, dass sich - erfüllt man die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles - eine nach pflichtgemäßem Ermessen erteilte Ausnahmegenehmigung zwingend auf beide Xer Umweltzonen erstreckt, kann offen bleiben. Denn der Antragsteller erfüllt, wie unter a) bis c) dargelegt, die an einen Ausnahmefall zu stellenden Anforderungen nicht.

f) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, dass die Nachrüstung seines Fahrzeugs technisch nicht möglich sei, um eine Höherstufung in einer bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Dieser Umstand wäre - läge er vor - nicht ausreichend, um einen Ausnahmefall im Sinne von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV i.V.m. dem Luftreinhalteplan zu begründen. Denn Anlage 11.1 Ziffer III.3.2 zum Luftreinhalteplan setzt darüber hinaus - kumulativ - das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Ziffer III.3.1 voraus, der aus den vorstehenden Gründen nicht vorliegt.

(...)"

Diese überzeugenden Ausführungen, denen der Kläger - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist, macht sich das erkennende Gericht zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei lediglich darauf hingewiesen, dass hiermit keine Einstufung der in der Ausnahmegenehmigung vom 23. Februar 2010 (und den nachfolgenden Ausnahmegenehmigungen) enthaltenen räumlichen Beschränkung als rechtmäßig verbunden ist; hierbei dürfte es sich bei Anlegung des auch nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs vielmehr um eine rechtswidrige Begünstigung des Klägers handeln.

2. Den zweiten Klageantrag versteht das Gericht - ausgehend von der Erörterung in der mündlichen Verhandlung - gemäß § 88 VwGO dahingehend, dass es dem Kläger um die Aufhebung der Anordnung der Beklagten gemäß Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (a. F.) geht. Denn in dieser Konstellation ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO gerichtet gegen die aufgestellten Verkehrsschilder als Anordnungen der Verkehrsbeschränkungen in den beiden Xer Umweltzonen. Als Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW entfalten die Schilder Außenwirkung und sind - anders als ein Luftreinhalteplan - klageweise angreifbar.

Vgl. nur Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2009 - 3 K 3720/09 -, juris, Rn. 15 und nrwe, Rn. 17.

Allerdings ist diese Anfechtungsklage unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Verkehrszeichen Mitte Februar 2009 - sondern erst mehr als dreizehn Monate später - Klage erhoben hat. Abweichendes ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fristbeginn bei Anfechtung eines LKW-Überholverbots,

vgl. dessen Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, u. a. BVerwGE 138, 21 ff. und juris,

nicht, denn für den Kläger als Bewohner einer der beiden Xer Umweltzonen (mit einer bereits unter dem 27. November 2008 erteilten "Bewohner-Ausnahmegenehmigung") fallen Sichtbarmachung der Verkehrsschilder und Wirksamwerden ihm gegenüber anders als in dem höchstrichterlich entschiedenen Fall erkennbar zusammen. Die vom Kläger angeführte zeitweilige Versetzung eines Verkehrsschilds in der Nähe seiner Wohnung nach Klageerhebung lässt die verspätete Klage ebenso wenig zulässig werden wie der Ausschluss der Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 aus den beiden Xer Umweltzonen zum 1. März 2011. Dies gilt unabhängig von weiteren Fragen schon deshalb, weil beiden Ereignissen keine die (ursprüngliche) Beschwer des Klägers verschärfende Regelungswirkung zukommt, mit anderen Worten, weil seine Rechtsstellung als "Umweltzonen-Bewohner" und Halter eines "plakettenlosen" Fahrzeugs sich hierdurch jeweils nicht (nachteilig) verändert hat.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber angeführt, dass es keine zu einer zulässigen Klage führende Auslegung des zweiten Klageantrags gibt, zumal andernfalls das oben genannte Fristerfordernis einfach umgangen werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/3_K_2074_10urteil20120511.html - DE:VGD:2012:0511.3K2074.10.00

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