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Ein Anspruch auf eine räumlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Umweltzonen für ein nicht plakettenfähiges Fahrzeug besteht nicht. Die Möglichkeit, dass ein Fahrzeug in einigen Jahren als Oldtimer anerkannt wird, begründet keinen unvorhersehbaren Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Auch das Bedürfnis zur Deckung des täglichen Bedarfs, eine problematische Parkplatzsituation oder gelegentliche Kundenbesuche für eilige EDV-Unterstützung stellen keine unvorhersehbare Härte dar, die eine Ausnahme rechtfertigen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |