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Die winterliche Räum- und Streupflicht ist hinreichend erfüllt, wenn bei außergewöhnlich schlechten Winterverhältnissen und mangelnder Verfügbarkeit von Tausalzen abstumpfende Streumittel wie Hobelspäne verwendet werden. Eine mangelnde Bevorratung mit Taumitteln ist nicht pflichtwidrig, wenn der Verbrauch in einem ex ante nicht vorhersehbaren Umfang erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |