Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 09.05.2012: Zur Räum- und Streupflicht bei außergewöhnlichen Winterverhältnissen; Zulässigkeit von Hobelspänen als Streumittel




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 09.05.2012 - 4 O 419/11) hat entschieden:

   Die winterliche Räum- und Streupflicht ist hinreichend erfüllt, wenn bei außergewöhnlich schlechten Winterverhältnissen und mangelnder Verfügbarkeit von Tausalzen abstumpfende Streumittel wie Hobelspäne verwendet werden. Eine mangelnde Bevorratung mit Taumitteln ist nicht pflichtwidrig, wenn der Verbrauch in einem ex ante nicht vorhersehbaren Umfang erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung oder Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten lässt sich zur Überzeugung der Kammer bereits dem Grunde nach nicht feststellen:

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und entsteht bei einer Gefährdung des Verkehrs durch Glättebildung bzw. Schneebelag. Inhalt und Umfang der Pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die örtlichen Verhältnisse, die Gefährlichkeit des Verkehrsweges und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme zu berücksichtigen sind (Palandt, § 823 Rdz. 225). Dabei ist eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen. Es genügen im Allgemeinen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326).

In tatsächlicher Hinsicht ist dabei - insbesondere nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin - davon auszugehen, dass am Unfalltag auf der Q.-Straße und den zugehörigen, beiderseitigen Gehwegen ein Gemisch aus Schnee und Eis vorlag. Lediglich die Fahrspur/Fahrrinne auf der grundsätzlich den Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Fahrbahn war durch das Befahren der Pkw soweit aufgebrochen, dass hier keine Eis-/Schneedecke mehr vorhanden gewesen ist. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von den Zuständen auf den Gehwegen, da sie sich bereits auf dem Hinweg zum Bestattungsunternehmen M. bewusst dafür entschieden hatte, nicht über den Bürgersteig, sondern über die ausgefahrene Fahrspur zu gehen.

Ebenfalls ist nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin davon auszugehen, dass zumindest vor dem Haus der Beklagten der Bürgersteig mit breiten Hobelspänen bedeckt war. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 27.07.2011 bekundet, dass auf dem Bürgersteig vereister Schnee war und dass darüber Hobelspäne gelegen haben. Sie wisse noch, dass der Bürgersteig mit diesen breiten Hobelspänen bedeckt gewesen sei. Auch die Beklagte zu 1) hat dies bestätigt. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat sie bekundet, dass sie aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr genau sagen könne, wer konkret am Unfalltag den Winterdienst wahrgenommen habe, dass jedoch mit Hobelspänen gestreut worden sei, weil sie kein anderes Abstreumittel gehabt habe. Ihr sei diese Maßnahme noch aus ihrer Kindheit geläufig.

Soweit schriftsätzlich von beiden Parteien ursprünglich etwas anderes vorgetragen worden ist, etwa, dass mit Splitt gestreut worden sei, oder, dass die Späne ihrerseits wieder mit Eis überfroren gewesen wären, ist dies als überholter, zumindest aber als widersprüchlicher Vortrag zu werten, da die Klägerin und die Beklagte übereinstimmend im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung selbst etwas anderes vorgetragen haben.

Zur Überzeugung der Kammer sind die Beklagten - unabhängig von der Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zur Klägerin beiden oblag oder nicht - der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hinreichend nachgekommen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die winterlichen Verhältnisse im Dezember 2010/Januar 2011 außergewöhnlich schlecht waren. Durch die erheblichen Schneefälle und Eisbildungen im Dezember 2010 waren innerhalb ungewöhnlich kurzer Zeit insbesondere Tausalze aufgebraucht und auch - zumindest in der Fläche - nicht mehr käuflich zu erwerben. Dies hatte zur Folge, dass in weiten Bereichen sowohl im Fahrbahnbereich als auch auf Gehwegen Schnee- und Eisdecken vorhanden waren, die in Ermangelung von Taumitteln oftmals nicht beseitigt werden konnten. Auf diesen gerichtsbekannten Umstand hat die Kammer hingewiesen. Darüber hinaus sind die entsprechenden verkehrlichen Zustände auch Gegenstand von Veröffentlichungen etwa in der Presse gewesen, wie etwa in dem beklagtenseits vorgelegten Artikel des V.er Anzeigers vom 30.12.2011. Auch die von der Klägerin selbst geschilderten Verhältnisse auf den Gehwegen - diese waren beidseitig auf dem gesamten Weg entlang der Q.-Straße mit Schnee und Eis überzogen - indizieren, dass aufgrund der ungewöhnlichen winterlichen Verhältnisse und in Ermangelung ausreichender Auftaumittel eine Beseitigung der Schnee- und Eisflächen nicht möglich war.

Es kann daher dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht, die teilweise in der gemeindlichen Satzung weiter konkretisiert ist, am streitgegenständlichen Unfallort überhaupt der Einsatz eines Tausalzes erforderlich bzw. zulässig gewesen wäre. Denn der Nichtgebrauch von Tausalz durch die Beklagten ist insoweit unter Berücksichtigung der ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht pflichtwidrig gewesen ist. Den Beklagten ist insoweit auch keine mangelnde Bevorratung mit Taumitteln vorzuwerfen. Der Umstand, dass bereits seit ca. Mitte Dezember 2010 zumindest in der Fläche ein Erwerb von Tausalz nicht mehr möglich war, zeigt, dass in dem Winter 2010/2011 in einem ex ante nicht vorhersehbarem Umfang Taumittel verbraucht worden sind. Auf diesen nicht vorhersehbaren Umstand musste sich die Beklagtenseite nicht mit einer überobligatorischen Bevorratung an Taumitteln vorbereiten.

Dem steht auch die Behauptung der Klägerin zur Verfügbarkeit von Taumitteln nicht entgegen. Die Bescheinigung der Firma J. aus V. verhält sich nicht über Taumittel, sondern über Streumittel. Nach der Bescheinigung der Firma U. vom 30.03.2012 waren Tausalze im Januar 2012 gerade nicht lieferbar. Eine aktuelle Verfügbarkeit von Streusalzen bei dem Online-Händler B. gibt ebenfalls keinen Aufschluss über eine Verfügbarkeit im Dezember2010/Januar 2011. Auch der Raiffeisenmarkt C. bestätigt mit seiner Erklärung vom 17.03.2012, dass in F. Ende Dezember 2010 / Anfang Januar 2011 kein Streusalz verfügbar war. Ob die dort weiterhin mitgeteilte Belieferung am 5.1.2011 "laut Warenbestandsliste" tatsächlich erfolgte und auch vor dem 6.1.2011 dort in den Verkauf gelangte, kann jedoch nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Denn selbst wenn vereinzelt noch eine Möglichkeit bestanden haben sollte, auch im Januar 2011 Tausalz zu erwerben, würde dies nicht zu einem Verschulden der Beklagten führen. Denn vor dem Hintergrund, dass Tausalze flächig vergriffen waren und dass dies auch dem allgemeinen Kenntnistand entsprach, würde es die Anforderungen an den Sorgfaltspflichtigen überspannen, diesem aufzuerlegen, sich bei jedem einzelnen Anbieter von Taumitteln nach Beständen zu erkundigen.

Den Beklagten ist schließlich auch keine pflichtwidrige Verwendung von abstumpfenden Taumitteln vorzuwerfen. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 28.03.2012 ausgeführt hat, ist es gerichtsbekannt, dass auch die Verwendung von Holzspänen zu einer abstumpfenden Wirkung führt. Dieser Umstand ist auch allgemein bekannt. Als abstumpfende Streumittel kommen neben Streusand (Sand/Kies) und mineralischen Streugranulaten auch organische Stoffe wie etwa Sägespäne in Betracht. So wird beispielsweise vom BUND bei Eis- und erhöhter Glättegefahr die Verwendung von Sand, Kies oder Sägespänen empfohlen. Auch der V.er Anzeiger hat in seinem Artikel vom 07.12.2010 auf die Verwendung abstumpfender Mittel wie Sand, Feinsplitt, Granulat, Lava oder Sägespäne hingewiesen. Dabei weist die Verwendung von Holzspänen - insbesondere von groben Hobelspänen - gegenüber der Verwendung von Sand sogar grundsätzlich den Vorteil auf, dass diese sich wegen der größeren Korngröße nicht so schnell in die Schnee-/Eisdecke drücken bzw. von Neuschnee überdeckt werden. Zur Auffassung der Kammer ist es aber letztlich nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob oder in welchen Situationen die Verwendung von etwa Sand anstelle von Holzspänen wirkungsvoller ist. Denn selbst wenn sich im Rahmen einer sachverständigen Beurteilung in bestimmten Fällen oder auch generell eine höhere Geeignetheit von Sand oder Kies als Streumittel gegenüber Holzspänen ergeben würde, würde dies jedenfalls nicht zu einem schuldhaften Pflichtverstoß der Beklagtenseite führen. Denn ausgehend davon, dass im Allgemeinen Holzspäne als taugliches Alternativmittel mit abstumpfender Wirkung anzusehen sind, kann es den Beklagten nicht zum schuldhaften Vorwurf gereichen, dass sie sich über die Frage, ob Sand oder Kies möglicherweise ein geeigneteres abstumpfendes Streumittel darstellt, nicht zunächst sachverständig haben beraten lassen. Auch dies würde die Anforderungen an den Sicherungspflichtigen überspannen.

Insgesamt ist somit bei dem streitgegenständlichen Unfall der Klägerin von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, der maßgeblich auf die in diesem Maße nicht vorhersehbaren außergewöhnlich schlechten winterlichen Verhältnisse im Winter 2010/2011 zurückzuführen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2012/4_O_419_11_Urteil_20120509.html - DE:LGAR:2012:0509.4O419.11.00

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