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Die Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers zielen darauf ab, Kunden zu den üblichen Ladenöffnungszeiten vor Gefahren zu schützen. Sucht ein Kunde den Betrieb bereits vor den allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf, kann er nicht erwarten, dass der Betreiber bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliches Glatteis beseitigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |