Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 09.05.2012: Zur Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände bei Glätte außerhalb der regulären Öffnungszeiten




Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.05.2012 - 16 O 376/11) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers zielen darauf ab, Kunden zu den üblichen Ladenöffnungszeiten vor Gefahren zu schützen. Sucht ein Kunde den Betrieb bereits vor den allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf, kann er nicht erwarten, dass der Betreiber bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliches Glatteis beseitigt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

1.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

Der Beklagte zu 2) hat den Kläger selber nicht verletzt.

Das Gericht ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zu 2) seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, indem er das Betriebsgelände nicht ausreichend in dem ihm obliegenden Sorgfaltsumfang gegen Eis- und Schneeglätte präpariert hat.

Aus den allgemeinen Grundsätzen der Begründung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich, daß der Betreiber eines Geschäftes mit Publikumsverkehr die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden vor Gefahren zu treffen hat, die mit der Öffnung des Verkehrs in Zusammenhang stehen. Dies gilt vorliegend nicht nur etwa für den Bürobereich der Werkstatt, sondern auch für den Außenbereich, insbesondere, weil dieser hier zum Abstellen der Fahrzeuge dient. Demnach ist jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück, durch die Teilnahme am Verkehr oder auf andere Weise eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Für die Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen hatte die Rechtsprechung (BGH VersR 66, 90; OLG Köln VersR 83, 162; OLG Karlsruhe VersR 89, 45) folgende Grundsätze entwickelt:

Eine generelle Streupflicht besteht nicht. Die Pflicht zum Streuen sowie der Umfang und das Maß der Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Das Ausmaß der winterlichen Sicherung von Parkplätzen wird bestimmt von der Art und Wichtigkeit ihrer Einrichtung sowie von ihrer Frequentierung. Schließlich wird darauf abgehoben, was dem Pflichtigen zumutbar ist. Im Vordergrund steht dabei der Schutz der Wagenbenutzer. Der Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße bzw. dem Parkplatz ausgehenden Gefahren schützen, die ihnen trotz zweckgemäßer Benutzung drohen, d.h., er hat im Fall des Bestehens einer Streupflicht durch Aufbringen von abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen.

Diesen Grundsätzen entsprechend war der Beklagte zu 2) auf jeden Fall verpflichtet, sein Betriebsgelände und insbesondere auch den Parkplatzbereich zu bestreuen. Dies war dem Beklagten zu 2) auch zumutbar.

Diese Pflichten hat der Beklagte zu 2) hingegen ordnungsgemäß erfüllt. Denn hier sind auch die Grenzen dieser Pflicht zu berücksichtigen, die insbesondere auch an die Zeiten knüpfen, in denen der Raum / die Fläche für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist.

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hatte der Beklagte zu 2) dargelegt, daß er unmittelbar vor dem Eintreffen des Klägers sein Betriebsgelände mit Salz bestreut hatte. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dem Beklagten zu 2) insoweit keinen Glauben zu schenken. Er dargelegt, gegen 7:00 Uhr mit dem Streuen angefangen zu haben. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte zu 2) damit seinen Verkehrssicherungspflichten Genüge geleistet. Denn dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Verkehrssicherungspflichten darauf abzielen, Kunden eines Geschäftes zu den üblichen Ladenöffnungszeiten vor Gefahren zu schützen. Der Beklagte zu 2) hat hier vorgetragen, sein Geschäft öffne um 7.30 Uhr. Das bloße Bestreiten des Klägers dieser Öffnungszeiten ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Ausweislich des Internetauftrittes des Beklagten zu 2) (http://www.R-T.go1a.de/kontakt-anfahrt/) sind die täglichen Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Kläger hat hierzu zwar behauptet, daß er mit dem Beklagten zu 2) schon häufiger so verfahren sei, daß er bereits vor 7:30 Uhr dessen Werkstatt aufsuche. Daß die Werkstatt dann aber bereits allgemein geöffnet sei, folgt daraus nicht. Insbesondere hat der Kläger auch nicht etwa vorgetragen, daß bereits andere Kunden ebenfalls vor 7:30 Uhr regelmäßig die Werkstatt aufsuchen würden, woraus gegebenenfalls eine bereits frühere Öffnung des Geschäftes für den Publikumsverkehr geschlossen werden könnte.

Der Beklagte zu 2) hat damit alles Erforderliche getan, um seinen Verkehrssicherungspflichten, die nach dem oben Dargelegten sich darin erschöpfen, ab Beginn der Öffnung des Geschäftes Gefahren durch Glatteis von den Kunden abzuhalten, zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dessen, daß das Streuen von Salz auch einer gewissen "Einwirkzeit" bedarf, um etwaige Glatteisstellen zu beseitigen, hat der Beklagte zu 2) nach Auffassung des Gerichtes seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt, als er gegen 7:00 Uhr mit dem Bestreuen der Betriebsfläche begonnen hat. Sucht ein Kunde dann bereits vor den allgemeinen Ladenöffnungszeiten den Betrieb auf, kann er nicht erwarten, daß der Betreiber bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliches Glatteis beseitigt haben wird. Dies ist auch nicht anders zu bewerten wegen des Umstandes, daß der Beklagte zu 2) - unstreitig - das Tor zum Werkstattgelände bereits geöffnet hatte. Insoweit steht es dem Beklagten zu 2) schließlich frei, dieses Tor bereits vor den Öffnungszeiten der Werkstatt zu öffnen. Insoweit ist schließlich auch zu beachten, dass ein solches Tor etwa auch dem Zweck dient, zu verhindern, dass außerhalb der Ladenöffnungszeiten Unbefugte das Betriebsgelände betreten können. Allein aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) durch das Offenstehen-Lassen des Tores anderen Personen die Möglichkeit eröffnet, sein Betriebsgelände betreten können, folgt hingegen nicht, daß er damit sein Betriebsgelände auch tatsächlich schon für den Publikumsverkehr geöffnet hat. Die Verkehrssicherungspflicht findet dann dort an der Eigenverantwortlichkeit der Personen, die das Betriebsgelände außerhalb der Öffnungszeiten betreten, ihre Grenze. Soweit der Kläger - was vom Beklagten zu 2) bestritten ist - behauptet hat, mit dem Beklagten zu 2) explizit verabredet zu haben, daß er bereits vor den Ladenöffnungszeiten in dessen Werkstatt erscheinen solle, hat er dazu keinen Beweis angeboten. Damit kommt es auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) dann bereits auch früher hätte mit dem Streuen anfangen müssen, um explizit den Kläger vor Gefahren zu schützen, nicht an.

2.

Soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 1) den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1) nicht schlüssig vorgetragen hat. Aus der Rechnung vom 9.12.2010 (Bl. 73 GA) geht hervor, daß Inhaber des Betriebes allein der Beklagte zu 2) ist. Allein der Umstand, daß der Name des Beklagten zu 1) in der Firmierung des Unternehmens "R & T" enthalten ist, begründet keine Haftung.

3.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 17.825,17 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/16_O_376_11_Urteil_20120509.html - DE:LGK:2012:0509.16O376.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum