Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 09.05.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei MPU-Weigerung trotz Freispruchs von Trunkenheitsfahrt, wenn Alkoholmissbrauch vermutet wird




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 09.05.2012 - 3 K 1042/12) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wenn er sich einer zu Recht angeordneten MPU ohne zureichenden Grund nicht unterzieht. Eine MPU-Anordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, selbst wenn der Betroffene von einer Trunkenheitsfahrt freigesprochen wurde. Ein begründeter Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann sich aus einer Gesamtschau von Hinweistatsachen ergeben, wie einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration (hier 3,02 ‰) ohne entsprechende körperliche Ausfallerscheinungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen darf geschlossen werden, wenn er sich einer aufgrund von Zweifeln an der Kraftfahreignung zu Recht angeordneten Begutachtung durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder durch einen Arzt ohne zureichenden Grund nicht unterzieht oder ein gefertigtes Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht vorlegt.

In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Diese Wertung ist ausdrücklich in den §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 6 StVG verankert.

In Anwendung dieser Vorschriften durfte der Beklagte auf die fehlende Kraftfahreignung der Klägerin schließen, weil diese seiner Anordnung vom 24. Oktober 2010, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Die Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens war insbesondere auch rechtmäßig.

Allerdings lässt sich die Gutachtenanforderung im vorliegenden Fall nicht auf § 13 Satz 1 Ziffer 2 c) FeV stützen, der als Spezialvorschrift zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik der allgemeinen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV vorgeht (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Nach der vorgenannten Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr u.a. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr geführt wurde. Zwar wurde bei der Klägerin ausweislich des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung durch das Universitätsklinikum der B1. vom 21. Dezember 2010 am Vorfallstag des 17. Dezember 2010 zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ festgestellt. Allerdings ist nicht erwiesen, dass die Klägerin in diesem Zustand auch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Denn sie ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts I. vom 17. Mai 2011 von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr - Fahrt von zu Hause zu dem Imbiss in der S.---straße - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde gehindert, im vorliegenden Entziehungsverfahren zum Nachteil der Klägerin von dem Inhalt dieses strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt abzuweichen.

Die Gutachtenanforderung findet ihre Grundlage jedoch in § 13 Satz 1 Ziffer 2 a) 2. Alternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn entweder nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Letztere Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs in ihrer Person begründen. Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist, ohne dass bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt, nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Februar 2000) insbesondere gegeben,

(1) wenn - ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration - wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,

(2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration - ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung - und

(3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 16 B 939/08 - und vom 2. April 2004 - 19 E 195/04 - m.w.N.; vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 130 ff., insbesondere 137, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 8. September 2008 - 16 B 749/08 -, vom 2. Juli 2007 - 16 B 730 - und vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = juris Rn. 20, und vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -, NZV 2001, 279 = juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 -, DAR 2007, 227; a.A.: OVG des Saarlandes Beschluss vom 9. September 2000 - 9 W 5/00 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 TG 3571/00 -, jeweils juris. Vorliegend ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass die Klägerin den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag, im Rahmen einer Gesamtschau verschiedener Hinweistatsachen, die im Zusammenhang mit dem Vorfall am 17. Dezember 2010 festgestellt worden sind.

So spricht für einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch zunächst, dass bei der Klägerin nach dem Polizeieinsatz am 17. Dezember 2010 eine Blutalkoholkonzentration gemessen worden ist, die mit 3,02 ‰ bereits im toxischen Bereich lag (vgl. Wissenschaftliches Gutachten des Dr. F. vom 1. Mai 2012), die Klägerin nach den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen im Strafverfahren jedoch keine körperlichen Ausfallerscheinungen gezeigt hat, die dieser extrem hohen Blutalkoholkonzentration entsprochen hätten.

Zwar haben sowohl die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten als auch der blutabnehmende Arzt bei der Klägerin dem äußeren Anschein nach eine erhebliche bzw. starke Alkoholisierung festgestellt. Allerdings war die Klägerin ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Strafanzeige vom 17. Dezember 2010 trotz der festgestellten starken Alkoholisierung in der Lage, sich zu artikulieren und ihr gestellte Fragen zu beantworten. So hat sie etwa nach entsprechender Belehrung eingeräumt, ihr Fahrzeug von zu Hause bis zur S.---straße geführt zu haben, um ihren Kindern etwas zu essen zu holen. Diese Erklärung entspricht ihrer Einlassung im Rahmen des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, die sie später allein dahingehend konkretisiert hat, den Alkohol erst nach Ankunft an der Imbissstube zu sich genommen zu haben. Außerdem lehnte es die Klägerin ausweislich der polizeilichen Feststellungen anlässlich des Polizeieinsatzes in der Imbissstube ab, einen ihr angebotenen Alco-Test vor Ort durchzuführen. Auch dieses Verhalten zeigt, dass sie ihre Willensentschließung noch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen konnte. Ferner vermerkte der Arzt in dem ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme vom 17. Dezember 2012 neben der Feststellung "Denkablauf: "sprunghaft", "Stimmung: depressiv", und "Verhalten: verlangsamt" ausdrücklich auch die Feststellung "Bewusstsein: klar" und nicht etwa die sonst vorgesehenen Zustandsbeschreibungen "benommen", "bewusstlos" oder "verwirrt". Auch sonst fehlen Anhaltspunkte für ärztlicherseits festgestellte schwere Intoxikations-Symptome, wie sie bei einer durchschnittlich alkoholgewöhnten Person in Anbetracht der extrem hohen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ zu erwarten gewesen wären.

Die Einschätzung, dass die körperlichen Ausfallerscheinungen, die die Klägerin ausweislich der polizeilichen und ärztlichen Feststellungen am Vorfallstag aufgewiesen hat, nicht der gemessenen Blutalkoholkonzentration entsprachen, wird bestätigt durch die Stellungnahme des Dr. F. in dem von der Kammer eingeholten Wissenschaftlichen Gutachten vom 1. Mai 2012. Darin wird ausgeführt, dass die in einer Flasche Wodka enthaltene Alkoholmenge von rund 220 g rechnerisch in einem Zeitraum von rund 2 1/4 Stunden resorbiert werden könne, dass jedoch zum Erreichen der gemessenen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ eine Resorptionsleistung erforderlich wäre, die bei einem Alkoholungewohnten - wie die Klägerin geltend macht - zu einem narkoseähnlichen Zustand führen würde, und dass die erforderliche Resorptionsleistung selbst bei einem stark alkoholgewöhnten Menschen zu massiveren Trunkenheitszeichen hätte führen müssen, als sie in dem ärztlichen Blutentnahmebericht beschrieben seien. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das Gutachten sei unbrauchbar, weil es von falschen Tatsachen ausgehe, die Klägerin habe nicht eine Flasche Wodka, sondern nur eine halbe Flasche Wodka getrunken, greift nicht durch. Selbst wenn die Klägerin eine geringere Alkoholmenge aufgenommen hätte, wird dadurch nicht die gutachterliche Feststellung in Frage gestellt, dass die für das Erreichen der gemessenen Blutalkoholkonzentration erforderliche Resorptionsleistung zu massiveren Ausfallerscheinungen hätte führen müssen, als sie von dem blutentnehmenden Arzt dokumentiert worden sind. Die Tatsache, dass die Klägerin bei einer derart hochgradigen Alkoholisierung noch bei Bewusstsein und in der Lage gewesen ist, mit den eingesetzten Polizeibeamten zu kommunizieren und ihren Willen adäquat zu artikulieren, gibt trotz der sonst festgestellten deutlichen Verhaltensbeeinträchtigungen Anlass zu der Annahme, dass bei ihr eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass die Klägerin häufiger und in größeren Mengen Alkohol zu sich nimmt. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel - auch bei besonderen Trinkanlässen - nur zu Spitzenwerten zwischen 0,8 ‰ und 1,1 ‰, in besonderen Fällen auch bis 1,3 ‰ führen kann. Bei Promillewerten darüber muss "ein vom üblichen Konsumverhalten (stärker) abweichendes ("abnormes") Trinkverhalten vorgelegen haben". Werte von 1,6 ‰ und mehr werden danach von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht mehr erreicht. Daher besteht bei Personen, die - wie die Klägerin - Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen können, nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen in der Regel, auch wenn sie erstmals auffällig werden, eine dauerhafte und ausgeprägte Alkoholproblematik, die durch erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten geprägt ist.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 131 f.; in ständiger Rechtsprechung ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 16 B 645/11 -, vom 10. November 2009 - 16 B 1216/09 -, vom 8. September 2008 - 16 B 749/08 -, und vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -.

Diese Erkenntnis liegt im Übrigen auch der Vorschrift des § 13 Satz 1 Ziffer 2 c) FeV zugrunde, wonach eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wird. Der dort festgelegte Grenzwert beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet.

Der Schluss von der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ bei gleichzeitigem Fehlen entsprechend massiver Ausfallerscheinungen auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung der Klägerin wird schließlich auch durch die Einschätzung des Dr. F. in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom 1. Mai 2012 gestützt. Danach begründe die Tatsache, dass die Klägerin trotz der extrem hohen, im toxischen Bereich liegenden Blutalkoholkonzentration anscheinend noch ansprechbar gewesen sei, die Annahme, dass von einer erheblichen Alkoholtoleranz auszugehen sei. Diese Einschätzung hat unabhängig davon Bestand, welche konkrete Alkoholmenge die Klägerin am Vorfallstag zu sich genommen hat.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung der Klägerin, sie habe sich an dem fraglichen Tag in einer einmaligen außergewöhnlichen Belastungssituation befunden, die sie völlig abweichend von ihren sonstigen Trinkgewohnheiten, ausnahmsweise zu einem exzessiven Alkoholkonsum veranlasst habe, letztlich als nicht tragfähig. Denn die zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ erforderliche besondere Gift- bzw. Trinkfestigkeit muss schrittweise erworben worden sein, da auch durch sehr herausragende Lebensereignisse der Körper entsprechende Kompensationsmöglichkeiten nicht schlagartig entwickelt kann.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 134. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dres. O. und Partner, Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 3. November 2011 gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Zum einen verhält sie sich allein zur Frage eines Alkoholismus, das heißt einer Alkoholabhängigkeit, wie sie hier nicht in Rede steht. Zum anderen ist die Bescheinigung nicht hinreichend aussagekräftig, da nicht erkennbar ist, auf welche konkrete Erkenntnisse bzw. Erkenntnismittel sich die Feststellung, es habe zu keiner Zeit ein Anhalt für Alkoholismus bestanden, gründet.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, gegen eine Alkoholgewöhnung spreche, dass sie massiv in der Imbissstube randaliert habe, stellt dies die Feststellung, dass bei ihr der nachgewiesenen extrem hohen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ entsprechende körperliche Ausfallerscheinungen und/oder schwere Intoxikationszeichen gefehlt haben, nicht in Frage. Denn das auch polizeilich dokumentierte alkoholbedingte Aggressionspotential der Klägerin - "Randalieren" in der Imbissstube" - betrifft in erster Linie ihre psychische Verfassung, lässt aber keinen Rückschluss auf ihren körperlichen Zustand zu. Abgesehen davon besteht gerade bei denjenigen Personen, die unter Alkoholeinfluss die Kontrolle über das eigene Verhalten verlieren bzw. unter Alkoholeinfluss zu sozial expansivem Verhalten neigen, die Gefahr, dass sie in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Verkehr führen und sich und andere in Gefahr bringen.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 137.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein alkoholbedingtes, gegenüber Dritten - insbesondere in der Öffentlichkeit - gezeigtes, aggressives Verhalten eine "sonstige Tatsache" im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV darstellen kann, welche den Verdacht von Alkoholmissbrauch begründet und Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde bietet.

Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = juris, Rn. 20, und vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -, NZV 2001, 279 = juris, Rn. 5.

Hinzu kommt schließlich, dass die Klägerin den Alkoholexzess am 17. Dezember 2010 unter Mitführung eines Kraftfahrzeugs begannen hat, so dass darüber hinaus auch ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist. So hat sich die Klägerin am Vorfallstag mit ihrem Pkw zu der Imbissstube begeben und nach Ankunft dort trotz Mitführung des Kraftfahrzeugs dazu entschlossen, zur Bewältigung ihrer psychischen Belastungs- und Stresssituation im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen. In dem alkoholbedingt enthemmten und mit Kontrollverlust einhergehenden Zustand des Vollrausches, in den die Klägerin sich bewusst versetzt hat, bestand jedoch die dringende Gefahr, dass sie die Kontrolle über das eigene Verhalten verlieren und den Pkw unter Gefährdung von sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmern routinemäßig auch für die Rückfahrt nach Hause benutzen würde. Diese Gefahrenprognose wird gestützt durch die aggressiven Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin in der Imbissstube gezeigt hat und die einen polizeilichen Einsatz zur Deeskalation und Sicherung der Lage erforderlich gemacht haben. Unter diesen Umständen war es in erster Linie dem Eingreifen Dritter zu verdanken, dass sich die von der Klägerin gesetzte Gefahr, das Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zu benutzen, nicht realisiert hat. So hat die in der Verhandlung im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht I. als Zeugin vernommene Inhaberin der Imbissstube bekundet, dass sie nach ihrer Ankunft im Imbiss die Autoschlüssel der Klägerin an sich genommen habe. Auch die hinzugezogenen Polizeibeamten sahen sich in der konkreten Situation veranlasst, den Führerschein der Klägerin sicherzustellen, dieser das Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen zu untersagen und sie zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeiwache zu verbringen. Ein weiterer Zeuge hat im Rahmen der Strafverhandlung ausgesagt, die Klägerin vor Betreten des Imbisses an ihrem Kraftfahrzeug wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr der Aussage der Klägerin im Strafverfahren, sie habe, da sie in der Nähe der Imbissbude wohne, zu Fuß nach Hause gehen wollen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn wenn die Inhaberin der Imbissstube es seinerzeit für notwendig erachtet hat, die Autoschlüssel der Klägerin an sich zu nehmen, um diese an der Benutzung ihres Fahrzeugs zu hindern, muss die Klägerin durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten auch konkreten Anlass für eine solche Vorgehensweise gegeben haben. Dies gilt in gleicher Weise für die Sicherstellung ihres Führerscheins durch die hinzugezogenen Polizeibeamten.

Nach alledem lagen ausreichende Tatsachen für den Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor, welche die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.

Die Gutachtenanforderung genügt auch den verfahrensmäßigen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere hat der Beklagte konkret die Gründe für die Zweifel an der Kraftfahreignung der Klägerin dargelegt und in dem ergänzenden Schreiben vom 7. Dezember 2011 zudem einzelfallbezogen die klärungsbedürftigen Fragen aufgezeigt. Der Klägerin war damit in dem Zeitpunkt, in dem sie die Beibringung des Gutachtens endgültig abgelehnt hat, hinreichend bekannt, aus welchen Gründen und mit welcher Zielrichtung die Begutachtung erfolgen sollte. Ferner hat der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens hingewiesen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Klägerin hat weder die Einverständniserklärung unterschrieben noch fristgemäß das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt, obwohl der Beklagte ihr hierfür eine ausreichend lange Frist gesetzt hat. So wurde die Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung mit Blick auf die Operation, der sich die Klägerin im Dezember 2011 unterziehen musste, bis zum 23. Dezember 2011 angemessen verlängert und für den Fall, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt eine ärztliche Erklärung über die voraussichtliche Dauer der Behandlung vorlege, zudem eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens in Aussicht gestellt.

Der Beklagte durfte daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung der Klägerin schließen.

Ist demnach in der Person der Klägerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV erfüllt, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Klägerin zu der Abgabe ihres Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).

Erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012, den die Klägerin der Höhe nach nicht angegriffen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2012/3_K_1042_12urteil20120509.html - DE:VGAC:2012:0509.3K1042.12.00

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