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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere wenn er sich einer zu Recht angeordneten MPU ohne zureichenden Grund nicht unterzieht. Eine MPU-Anordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, selbst wenn der Betroffene von einer Trunkenheitsfahrt freigesprochen wurde. Ein begründeter Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann sich aus einer Gesamtschau von Hinweistatsachen ergeben, wie einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration (hier 3,02 ‰) ohne entsprechende körperliche Ausfallerscheinungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |