Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 07.05.2012: Zur Begrenzung der Folgepflicht und Kostenfolgepflicht nach § 72 Abs. 1 TKG 2004 bei Änderungen von Verkehrswegen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 07.05.2012 - 10 K 3228/10) hat entschieden:

   Die Folgepflicht und Kostenfolgepflicht nach § 72 Abs. 1 TKG 2004 für Änderungen an Telekommunikationslinien finden ihre Grenze dort, wo die geplanten Änderungen des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen gedeckt sind. Die Folgepflicht reicht nur soweit, wie sich die Planungen des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrsbezogene Gründe stützen können, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 VwGO). Namentlich liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor

- vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 13 E 526/08 -, juris -.

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Ein solcher Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden. Dies entspricht dem praktischen Bedürfnis, dass dasjenige Gericht entscheidet, das über ortsnahe Sachkunde verfügt oder sich diese durch Beweisaufnahme ohne unzumutbaren Aufwand verschaffen kann

- VG Berlin, Beschluss vom 29. März 2007 - 1 A 157.05 - (m.w.N.); VG Frankfurt, Beschluss vom 03. April 2008 - 3 K 570/08.F - -.

Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch schuldrechtlicher Art ist. Zumindest ist er - was nach Ansicht der Kammer ausreicht - von ähnlichem Charakter. Danach ist das Verwaltungsgericht Minden örtlich zuständig, denn die Stadt M. liegt in seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Klage ist nicht begründet.

Eine allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger gegen den Beklagten den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch hat. Dass dies hier zwischen den Beteiligten zu Gunsten der Klägerin so ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.

Dabei bedarf keiner Klärung, was als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Zu denken ist an § 4 Abs. 8 der Vorfinanzierungsvereinbarung. Ob daran Maß zu nehmen ist

- zu weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 - -,

kann offenbleiben. Denn letztlich kommt es - wird von § 2 Abs. 8 der Vorfinanzierungsvereinbarung ausgegangen, ergibt sich dies aus dem Zusammenspiel mit § 1 Abs. 3 - immer darauf an, ob die Beklagte eine Folgepflicht aus § 72 Abs. 1, 2 TKG 2004 und eine Folgekostenpflicht aus § 72 Abs. 3 TKG 2004 traf. Die Frage ist nach Ansicht der Kammer zu verneinen.

Gemäß § 72 Abs. 3 TKG 2004 hat "in allen diesen Fällen" der Nutzungsberechtigte (das ist im vorliegenden Fall die Beklagte) die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie (das ist hier die Tieferlegung des Kabelkanals) auf seine Kosten zu bewirken. Die Wortfolge "in allen diesen Fällen" knüpft an § 72 Abs. 1 und 2 TKG 2004 an. § 72 Abs. 1 TKG 2004 zufolge ist - ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie a) den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder b) die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder c) die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen (das ist hier die Klägerin) beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht - die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. Gemäß § 72 Abs. 2 TKG 2004 erlischt, soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung. Von den in § 72 Abs. 1 und 2 TKG 2004 angesprochenen Fallgestaltungen könnten im vorliegenden Fall nur die in Absatz 1 normierte dritte ("... Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht") oder die in Absatz 2 zugrunde gelegte ("Verkehrsweg eingezogen wird") gegeben sein.

Mit Blick auf Absatz 2 ist - worum auch die Beteiligten streiten - zweifelhaft, ob es zu einer Einziehung der Straße B. C. Straße (und sei es auch nur zum Teil) gekommen ist. Die Klägerin meint: Gemäß § 7 Abs. 6 StrWG NRW gelte, werde im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 StrWG NRW der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW gelte, werde eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, der neue Straßenteil - unter bestimmten Voraussetzungen - durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Verlegt worden sei hier die B. C. Straße; es gebe jetzt die (neue) C. Straße; im Zusammenhang damit sei ein Teil der Straße B. C. Straße gesperrt und damit nicht nur vorübergehend dem Verkehr entzogen worden. - Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die (neue) C. Straße etwa 1994 gebaut und die Straße B. C. Straße etwa 15 Jahre lang weiter genutzt worden ist. Damit ist z.B. fraglich, ob hier eine Straße i.S.v. § 6 Abs. 8 StrWG NRW verlegt worden ist und ob die spätere Sperrung i.S.v. § 7 Abs. 6 StrWG NRW im Zusammenhang mit dem Jahre zuvor erfolgten Bau der anderen Straße steht.

Das braucht aber nicht geklärt zu werden. Denn der in § 72 Abs. 3 TKG 2004 normierte Anspruch geht, wie bereits bemerkt, dahin, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken hat. Weder der Bau der neuen Straße noch die - Jahre später erfolgte - Sperrung der alten zum Teil machten es jedoch erforderlich, den Kabelkanal der Beklagten tiefer zu legen. Der hätte, werden nur die beiden genannten Maßnahmen in den Blick genommen, an seiner alten Stelle bleiben können. Dass seine Lage verändert werden musste, beruht alleine auf der Nivellierung der Straße.

Bei der Absenkung der Straße B. C. Straße handelt es sich um eine Änderung des Verkehrsweges i.S.v. § 72 Abs. 1 Alt. 3 TKG 2004. Rechtsfolge war, dass die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen war. Es erscheint zweifelhaft, ob die Aussage zutreffend ist, die Linie sei abgeändert worden. § 75 Abs. 2 TKG 2004 ist zu entnehmen, dass Verlegung etwas Anderes ist als Veränderung. Das führt an sich zu der Frage, ob es hier zu einer Verlegung gekommen ist und die Beklagte vielleicht gar nicht verpflichtet war, eine solche vorzunehmen. Auch das bedarf keiner Klärung. Im Zusammenhang mit der in § 72 Abs. 1 TKG 2004 angesprochenen dritten Alternative finden Folgepflicht und Kostenfolgepflicht dort ihre Grenze, wo die geplanten Änderungen des Verkehrsweges durch verkehrliche Interessen nicht mehr gedeckt sind. Dies ergibt sich vor allem aus der Beachtung des systematischen Zusammenhangs von § 72 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 TKG 2004. Danach ist einerseits der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecke dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Andererseits ist aus § 72 Abs. 1 TKG 2004 die (weitere) Grundsatzregelung zu entnehmen, dass das (Mit-)Benutzungsrecht die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis des Wegeunterhaltungspflichtigen voll bestehen lässt und dass daher der Beklagten die Pflicht auferlegt wird, dessen rechtmäßigen Umplanungen zu folgen und auf eigene Kosten die Telekommunikationslinie der Umplanung (soweit erforderlich) anzupassen. Derjenige, dem die Nutzungsberechtigung nach § 69 Abs. 1 TKG 2004 durch die Bundesnetzagentur übertragen worden ist, darf also zwar ohne besondere Zulassung die Verkehrswege benutzen; dem Unterhaltungspflichtigen verbleiben aber die Verfügungsbefugnis über den Verkehrsweg bis hin zur Einziehung und das Recht und die Aufgabe, den Verkehrsweg in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern und zu verbessern, und zwar grundsätzlich ohne Übernahme zusätzlicher finanzieller Lasten wegen der damit verbundenen Änderungen an der Telekommunikationslinie. Da sich das aus dem Gemeingebrauchsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigt, kommt auch bei der Bestimmung der Grenzen der Folgepflicht aus § 72 Abs. 1 TKG 2004 der Zweckbestimmung des Verkehrsweges, den Gemeingebrauch zu gewährleisten, besondere Bedeutung zu. Deshalb nimmt die herrschende Meinung, der sich die Kammer anschließt, an, dass die Folgepflicht aus § 72 TKG 2004 nur soweit reicht, wie sich die Planungen - insbesondere Umplanungen und Änderungsplanungen - des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrliche Interessen stützen können, d.h. auf verkehrsbezogene Gründe, die dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler dienen

- vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 1994 - 20 A 2575/93 -; siehe auch VG Darmstadt, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 5 G 749/01(2), NVwZ-RR 2002, 699, sowie Rathgeb, NVwZ 2012, 270, 274 -.

Die angesichts dessen gebotene Prüfung ergibt: Die B. C. Straße ist tiefer gelegt worden, um - wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, sich aber auch aus den amtlichen Äußerungen ergibt, zu denen es im Rahmen der Planänderung gekommen ist - den Bau eines großen einheitlichen Gebäudes an ihrem nördlichen Rand zu ermöglichen. Dieses zu errichten, wäre schwierig gewesen, wenn das vorgelagerte Gelände, wie es bis dahin der Fall war, die Form eines leichten Hügels gehabt hätte und die darauf befindliche Straße dieser Form weiterhin gefolgt wäre. Wäre an der Straße nichts geändert worden, hätte sich vielleicht kein Investor gefunden. Das wäre misslich gewesen, zumal auch der Bau der Musikschule in diesem Bereich geplant war und es sich bei alldem um Teile einer Gesamtkonzeption handelte. Die Kammer entscheidet nicht, ob die von der Klägerin in diesem Zusammenhang für notwendig erachtete Tieferlegung der Straße B. C. Straße damit - die Gesamtkonzeption zugrunde gelegt - in deren Interesse oder - vom Bau des großen Gebäudes ausgegangen - in dem des errichtenden Investors bzw. seines künftigen Mieters (M1. ) lag. Denn selbst dann, wenn hier die Wertung gerechtfertigt wäre, die Tieferlegung habe (ausschließlich) Interessen der Stadt gedient, änderte dies nichts daran, dass die Maßnahme nicht auf verkehrlichen bzw. verkehrsbezogenen Gründen beruhte. Diesen Umstand hält die Kammer für ausschlaggebend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der von der Beklagten gestellte zusätzliche Antrag gehört nicht in ein Urteilsverfahren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2012/10_K_3228_10_Urteil_20120507.html - DE:VGMI:2012:0507.10K3228.10.01

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