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Die Folgepflicht und Kostenfolgepflicht nach § 72 Abs. 1 TKG 2004 für Änderungen an Telekommunikationslinien finden ihre Grenze dort, wo die geplanten Änderungen des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen gedeckt sind. Die Folgepflicht reicht nur soweit, wie sich die Planungen des Wegeunterhaltungspflichtigen auf verkehrsbezogene Gründe stützen können, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |